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durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu verfolgen, in dessen
Bezirke das Verfahren in erster Instanz anhängig war.
Über den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landes-Justizverwaltung.
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zulässig.
Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der
Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivil-
kammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch
nicht übertragbar.
§ 7.
Die Entschädigung wird aus der Kasse des Bundesstaats gezahlt, bei dessen
Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war.
Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte
ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch
deren rechtswidrige Handlungen die Untersuchungshaft herbeigeführt war.
§ 8.
Ist zu Ungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt oder gegen den außer Verfolgung Gesetzten die Klage wieder auf—
genommen worden, so kann die Entscheidung der obersten Behörde der Landes—
Justizverwaltung (§ 6 Abs. 2) sowie die Zahlung der Entschädigung (§ 7 Abs. 1)
ausgesetzt werden.
§ 9.
In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen
Sachen ist statt der Staatskasse die Reichskasse ersatzpflichtig.
In diesen Fällen tritt an die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts
die Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgericht, an die Stelle der obersten Behörde
der Landes-Justizverwaltung der Reichskanzler.
§ 10.
Dieses Gesetz findet auf die im militärgerichtlichen Verfahren freigesprochenen
Personen entsprechende Anwendung. An die Stelle der Staatskasse tritt im
Heere die Kasse desjenigen Kontingents, bei dessen Gerichte das Strafverfahren
in erster Instanz anhängig war, in der Marine die Reichskasse. Statt der
Staatsanwaltschaft des Landgerichts ist der Gerichtsherr erster Instanz, statt der
obersten Behörde der Landes-Justizverwaltung die oberste Militär= oder Marine=
Justizverwaltungsbehörde zuständig.