Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3072.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Königreichs Schweden zur Berner 
internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu 
der am 4. Mai 1896 dazu vereinbarten Deklaration. Vom 3. August 1904. 
Nach einer Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats ist das Königreich 
Schweden der am 9. September 1886 zu Bern geschlossenen Übereinkunft, 
betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken 
der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493 ff.), sowie der am 
4. Mai 1896 in Paris zu dieser Übereinkunft vereinbarten Deklaration (Reichs- 
Gesetzbl. 1897 S. 769 ff.) beigetreten. 
Als Tag des Beitritts ist der 1. August 1904 festgesetzt worden. 
Der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759ff.) 
hat sich Schweden nicht angeschlossen. 
Berlin, den 3. August 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Lehmann. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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