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haben, zu einer entsprechenden Leistung zum Baue der Bahn und ihrer Anlagen
heranzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 23. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3074.) Gesetz, betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine
Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro. Vom 31. Juli 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Zum Baue und zum Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro
durch die auf Grund der beigedruckten Bau= und Betriebskonzession zu bildende
Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft wird den Anteilseignern der genannten
Eisenbahngesellschaft die Garantie des Reichs für
a) eine Verzinsung des in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis
zur Höhe von 21 000 000 Mark mit drei Prozent vom Tage der
Einzahlung an,
b) die Zahlung des um zwanzig Prozent erhöhten Nennbetrags der
jeweilig gelosten und als solche abzustempelnden Anteilsscheine nach
näherer Maßgabe der vorbezeichneten Konzession hiermit bewilligt.
§ 2.
Der Reichskanzler ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde, den 31. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.