— 331 —
Die Bau-- und Betriebskonzession und die Statuten
der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft.
1. Bau= und Betriebskonzession für die Ostafrikanische Eisenbahn-
gesellschaft.
Nachdem das zur Gründung einer Gesellschaft unter der Firma
Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft
gebildete Syndikat den Antrag gestellt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zum
Baue und Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro zu verleihen,
wird diese Konzession auf 88 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschafts-
vertrags durch den Reichskanzler unter den nachstehenden Bedingungen erteilt:
§ 1.
Der Bau und Betrieb erfolgt durch eine von dem Syndikat auf Grund
des nachstehenden Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von einem Jahre vom
Tage der Erteilung der Konzession zu bildende Kolonialgesellschaft mit dem Sitze
in Berlin.
§ 2.
Die Wahl des ersten Direktors und des obersten Betriebsleiters bedarf der
Bestätigung des Reichskanzlers.
§ 3.
Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:
Die Spurweite soll 1 Meter betragen.
2. Die Bauanschläge, auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll,
bedürfen der Bestätigung des Reichskanzlers.
Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur
zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen.
4. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Daressalam bis
Mrogoro muß innerhalb einer Frist von 5 Jahren vom Tage der
Bestätigung des Gesellschaftsvertrags erfolgen; der Reichskanzler wird
diese Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorher-
gesehene Hindernisse ohne Verschulden der Gesellschaft eine Verzögerung
erleiden sollte.
—
§ 4.
Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem Kaiser-
lichen Gouverneur anzuzeigen.
2. Die Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Zahl so auszurüsten,
wie es das Verkehrsbedürfnis erheischt.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungs-
mäßig zu betreiben und zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschließ-
68*