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auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen 4 Wochen, vom
Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm nam—
haft zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig
nach, so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann
ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit wird der Obmann von dem Präsidenten des Hanseatischen
Oberlandesgerichts ernannt. Das Schiedsgericht tritt in Berlin zusammen. Für
das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes
festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung.
§ 8.
Solange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem
anderen Unternehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den ver—
liehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung
mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. Die
Gesellschaft erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konzession für Zweigbahnen,
die von den verliehenen Bahnen ausgehen und dem öffentlichen Verkehre dienen
sollen.
§ 9.
Alle Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet
an dem für den Bau und Betrieb der Eisenbahn und ihre künftige Entwickelung
erforderlichen Grund und Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem
sonstigen Rechtstitel zustehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Gesell—
schaft abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichs—
kanzler — nötigenfalls im Wege der Enteignung — dafür besorgt sein, daß der
Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten der erforderliche Grund und Boden
frei von allen Lasten und Eigentumseinschränkungen zu mäßigen und ange—
messenen, von der Gesellschaft zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde.
§ 10.
Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutz—
gebiet verfügen kann, ohne Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung und die
Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu entnehmen, soweit eine solche Holz—
entnahme den Grundsätzen der ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der
im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf ferner aus
den dem Verfügungsrechte des Schutzgebiets unterliegenden Grundstücken Erde,
Kies und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn
unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
§ 11.
Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier
durch das Bahngelände getrennten und je 100 Kilometer davon entfernten Grenz-