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leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 15. Juni 1905, am
15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 von der Gesellschaft an das Reich zu
leistenden Zahlungen gilt diese Verpflichtung zu Lasten des Baufonds. Für
die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als
der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem Bilanz-
Reservefonds zuzuführenden Beträge beziehungsweise während des Restes der Bau-
zeit der Zinsertrag der noch nicht verausgabten Bau- und Betriebsfonds dazu
ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der
Gesellschaft, insbesondere auch etwaige Gewinne aus Landverkäufen sowie aus
Beteiligung an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in
Betracht zu ziehen, doch sind die aus den Landverkäufen erzielten Einnahmen zur
Hälfte dem Bilanz-Reservefonds der Gesellschaft zu überweisen.
§ 20.
Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten
die Anteilseigner von der Gesellschaft:
den nach Abzug der Beiträge zum Bilanz-Reservefonds, der nach § 19
an das Reich abzuführenden Beträge sowie der Tantiemen des Aufsichts-
rats (§ 18 der Satzungen) verbleibenden Rest des Reingewinns bis zur
Höhe von 2 Prozent des Anlagekapitals unverkürzt. Wenn der zu
verteilende Reingewinn die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr
als 2 Prozent des für das Unternehmen eingezahlten Anteilskapitals
gestatten würde, so erhalten von dem Mehrertrage das Reich und die
Anteilseigner je die Hälfte.
Die Inhaber der abgestempelten Anteilsscheine (§ 18) haben nur auf den
im vorstehenden bezeichneten Rest des Reingewinns Anspruch.
§ 21.
Die an die Anteilseigner nach § 18 vom Reiche und nach § 20 von der
Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zahlstellen gegen
Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Zins= und Gewinnanteilsscheine.
§ 22.
Die Übertragung der Konzession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Reichskanzlers.
§ 23.
Der Gesellschaft wird das Vorzugsrecht auf die Konzession zur Fortsetzung
der Eisenbahn bis zum Tanganikasee und bis zum Viktoria-Nyanza derart
eingeräumt, daß die Gesellschaft berechtigt sein soll, die Konzession zu den von
anderen Bewerbern angebotenen Bedingungen innerhalb einer Erklärungsfrist von
drei Monaten zu übernehmen.