Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 338 — 
leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 15. Juni 1905, am 
15. Juni 1906 und am 15. Juni 1907 von der Gesellschaft an das Reich zu 
leistenden Zahlungen gilt diese Verpflichtung zu Lasten des Baufonds. Für 
die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als 
der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem Bilanz- 
Reservefonds zuzuführenden Beträge beziehungsweise während des Restes der Bau- 
zeit der Zinsertrag der noch nicht verausgabten Bau- und Betriebsfonds dazu 
ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der 
Gesellschaft, insbesondere auch etwaige Gewinne aus Landverkäufen sowie aus 
Beteiligung an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in 
Betracht zu ziehen, doch sind die aus den Landverkäufen erzielten Einnahmen zur 
Hälfte dem Bilanz-Reservefonds der Gesellschaft zu überweisen. 
§ 20. 
Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten 
die Anteilseigner von der Gesellschaft: 
den nach Abzug der Beiträge zum Bilanz-Reservefonds, der nach § 19 
an das Reich abzuführenden Beträge sowie der Tantiemen des Aufsichts- 
rats (§ 18 der Satzungen) verbleibenden Rest des Reingewinns bis zur 
Höhe von 2 Prozent des Anlagekapitals unverkürzt. Wenn der zu 
verteilende Reingewinn die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr 
als 2 Prozent des für das Unternehmen eingezahlten Anteilskapitals 
gestatten würde, so erhalten von dem Mehrertrage das Reich und die 
Anteilseigner je die Hälfte. 
Die Inhaber der abgestempelten Anteilsscheine (§ 18) haben nur auf den 
im vorstehenden bezeichneten Rest des Reingewinns Anspruch. 
§ 21. 
Die an die Anteilseigner nach § 18 vom Reiche und nach § 20 von der 
Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zahlstellen gegen 
Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Zins= und Gewinnanteilsscheine. 
§ 22. 
Die Übertragung der Konzession bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
des Reichskanzlers. 
§ 23. 
Der Gesellschaft wird das Vorzugsrecht auf die Konzession zur Fortsetzung 
der Eisenbahn bis zum Tanganikasee und bis zum Viktoria-Nyanza derart 
eingeräumt, daß die Gesellschaft berechtigt sein soll, die Konzession zu den von 
anderen Bewerbern angebotenen Bedingungen innerhalb einer Erklärungsfrist von 
drei Monaten zu übernehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.