Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§ 8. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das 
Gesellschaftsvermögen. 
§ 9. 
Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags 
verhaftet. 
Über die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine 
Verpflichtung. 
§ 10. 
Die Urkunden über die Anteile lauten auf den Inhaber, können aber auch 
auf den Namen umgeschrieben werden; sie werden nach Bestimmung des Ver- 
waltungsrats in Stücken über einen, zehn oder fünfzig Anteile ausgestellt. 
Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Entrichtung des vollen 
Nennbetrags ausgehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem 
Interimsscheine, welcher auf den Namen auszustellen ist, quittiert. 
Die Interimsscheine sind durch Indossament übertragbar, unbeschadet der 
dem Zeichner des Anteils durch § 9 auferlegten Verhaftung; auf Beschluß des 
Verwaltungsrats können jedoch Interimsscheine über die geleisteten Einzahlungen 
in der Weise übertragen werden, daß die neuen Erwerber an Stelle der ersten 
Zeichner angenommen werden. Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Ge- 
sellschaft die Rede ist, treten die Interimsscheine an deren Stelle, bis die Ur- 
kunden über die Anteile ausgegeben werden. 
§ 11. 
Den Anteilen sind Zinsscheine und Gewinnanteilsscheine auf 10 Jahre nebst 
Erneuerungsscheinen beizufügen. 
Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Erneuerungs- 
scheine neue Zinsscheine und Gewinnanteilsscheine auf je 10 Jahre ausgegeben. Ein 
vor Ausgabe der Anteile zur Verteilung kommender Zinsen= oder Gewinnbetrag 
wird unter Abstempelung der Interimsscheine bezahlt. Der Verwaltungsrat 
bestimmt — vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers — die Form der 
Anteilsscheine und der Zinsscheine sowie selbständig die Form der Gewinnanteils- 
scheine und der Erneuerungsscheine. 
§ 12. 
Verpflichtete, welche fällige Teilzahlungen nicht leisten, sind von der Direktion 
mittels Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Anteile, auf welche 
die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, diese nebst Zinsen zu 5 Prozent 
innerhalb einer nicht unter 4 Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten. 
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen 
läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von 10 Prozent des fälligen
	        
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