Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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III. Bilanz, Ermittelung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds. 
§ 15. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt 
die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1904. 
Auf den 31. Dezember ist von der Direktion die Bilanz für das ab- 
gelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn= und Verlust- 
rechnung und mit einem, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell- 
schaft entwickelnden Berichte der Direktion sowie mit dem darüber von dem Ver- 
waltungsrate zu erstattenden Revisionsberichte der Generalversammlung alljährlich 
vor dem 30. Juni vorgelegt werden (§ 35). 
Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwaltungsrate fest- 
zusetzenden Abschreibungen und nach Absetzung des aus den Betriebseinnahmen 
zu leistenden Zuschusses zu dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die 
Kosten der Erneuerung des rollenden Materials sowie der Materialien des Ober- 
baues der Eisenbahn gedeckt werden sollen. Außer diesem Zuschusse, der durch 
den Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichskanzlers nach Bedürfnis von 
3 zu 3 Jahren in Prozentsätzen von dem Werte des vorhandenen rollenden 
Materials sowie der Materialien des Oberbaues festzusetzen ist, sind dem Er- 
neuerungsfonds auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten 
Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Bei 
sich ergebendem außerordentlichen Bedürfnisse kann der Zuschuß mit Zustimmung 
des Reichskanzlers jeweilig für ein Jahr angemessen erhöht werden. Übersteigt 
der Erneuerungsfonds 20 Prozent des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses 
ermittelten Wertes, so unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern 
es werden auch die Einnahmen aus dem Verkaufe der alten Materialien sowie 
die Zinsen des Erneuerungsfonds den Betriebseinnahmen zugeführt. 
Die Bestimmungen, nach welchen der Erneuerungsfonds zinsbar angelegt 
wird, unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Der Generalversammlung ist die Genehmigung der Bilanz vorbehalten. 
Durch Erteilung der Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäfts- 
führung des betreffenden Jahres entlastet. 
§ 16. 
Das Deutsche Reich hat übernommen, den Anteilseignern am 1. Juli 
eines jeden Jahres 3 Prozent Zins auf das eingezahlte Kapital zu gewähren und 
das Kapital der Anteile in jährlichen Raten am 1. Juli jeden Jahres, erstmals 
am 1. Juli 1905, in 87 Jahren nach beiliegendem Tilgungsplane mit einem 
Zuschlage von 20 Prozent, also mit 120 Mark für den Anteil zurückzuzahlen. 
Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die von dem Reichkanzler zu be- 
zeichnenden Zahlstellen. Die erste Zinszahlung findet am 1. Juli 1905, und zwar 
für die Zeit von der Ausgabe der Anteile bis zum 31. Dezember 1904 be- 
rechnet, statt.
	        
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