Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§ 22. 
Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft ver- 
bindlich, wenn sie unter dem Namen „Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft“ von 
zwei Mitgliedern der Direktion, oder von einem Mitglied und einem Stell- 
vertreter, oder von zwei Stellvertretern oder von einem Mitgliede der Direktion 
oder von einem Stellvertreter und einem von dem Verwaltungsrate zur Mit- 
zeichnung bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft unterschrieben sind. 
§ 23. 
Die Ernennung der Direktoren, ihrer Stellvertreter und der zur Mit- 
zeichnung von Urkunden bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft geschieht zu 
notariellem Protokoll und ist bekannt zu machen. Das Protokoll dient als 
Legitimation. 
b. Verwaltungsrat. 
§ 24. 
Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens 6 und höchstens 12 von der 
Generalversammlung aus der Zahl der Gesellschafter zu wählenden Mitgliedern, 
welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und von denen mindestens 4 Mit- 
glieder in Berlin oder seinen Vororten wohnhaft sein müssen. 
Die Wahl erfolgt in der Regel in der ordentlichen Generalversammlung 
für die Zeitdauer bis zur folgenden vierten ordentlichen Generalversammlung. 
Jährlich scheiden in möglichst regelmäßiger Reihenfolge mindestens 2 Mit- 
glieder aus und werden durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritte 
gebildet ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wähl- 
bar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so sind die übrigen Mit- 
glieder berechtigt, eine bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gültige 
Ersatzwahl zu treffen. Die definitive Ersatzwahl erfolgt durch diese General- 
versammlung und zwar für den Rest der Wahldauer des Ausgeschiedenen. 
Wird eine Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats in einer außer- 
ordentlichen Generalversammlung vorgenommen, so gilt die Zeit vom Tage der 
letzteren bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung hinsichtlich der Amts- 
dauer der Gewählten als ein volles Jahr. 
Solange die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats noch 6 oder mehr 
verbleibt, und die übrigen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen 
zutreffen, kann sowohl eine Neuwahl als eine Ersatzwahl unterbleiben. 
Über die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll auf- 
zunehmen. 
§ 25. 
Der Verwaltungsrat wählt sofort nach der jedesmaligen ordentlichen General- 
versammlung in einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne be- 
sondere Einberufung zusammentreten, einen Vorsitzenden, der in Berlin oder seinen 
Vororten seinen Wohnsitz haben muß, und dessen Stellvertreter. Beide müssen 
deutsche Reichsangehörige sein.
	        
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