Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Abänderungen und Ergänzungen dieser Satzungen können nur mit einer 
Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Versammlung vertretenen 
Stimmen beschlossen werden. 
Vorbehaltlich dieser Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalver— 
sammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen 
gilt der Antrag als abgelehnt. 
Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Ab— 
stimmungsmodus Widerspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln 
nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Abstimmung nicht 
erreicht, so beschränkt sich die weitere Wahl auf die beiden Mitglieder, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Das Protokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung wird 
von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimm- 
zählern, wenn solche ernannt sind, zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur 
die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen. Der Aufführung der einzelnen 
erschienenen Mitglieder bedarf es nicht, jedoch ist ein von dem Vorsitzenden voll- 
zogenes Verzeichnis der erschienenen beziehungsweise vertretenen Mitglieder unter 
Angabe ihrer Stimmenzahl demselben beizufügen. 
Ein Attest des protokollierenden Notars über das Wahlergebnis dient den 
Gewählten als Legitimation. 
V. Auflösung. 
§ 38. 
Bei Ablauf der Konzession geht das gesamte Unternehmen mit allem Be- 
triebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve= und Erneuerungsfonds 
unentgeltlich und schuldenfrei an das Reich über. 
VI. Aufsichtsbehörde. 
§ 39. 
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, 
der zu diesem Behuf einen Kommissar bestellen kann. Der Kommissar ist be- 
rechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und an den Generalversamm- 
lungen teilzunehmen, von dem Verwaltungsrate jederzeit Bericht über die An- 
gelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften 
derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu 
berechtigter Mitglieder der Gesellschaft (§ 35 Nr. 2) nicht entsprochen wird, oder 
aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung zu 
berufen. 
§ 40. 
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen: 
1. die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte 
veräußert oder auf länger als 20 Jahre verpachtet werden können; 
2. die Ausgabe von Schuldverschreibungen;
	        
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