— 352 —
3. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Änderung oder Er—
gänzung der Satzungen erfolgen, die Gesellschaft mit einer anderen
vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
VII. Abergangsbestimmungen.
§ 41.
Die sämtlichen 210 000 Anteile sind von den nachbenannten Gründern
der Gesellschaft übernommen worden und zwar:
Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Anteile ist von
ihnen eine Einzahlung von 25 Prozent geleistet, und zwar auf jeden Anteil
25 Mark.
Die Gründer werden die Anteile zur öffentlichen Zeichnung auflegen. Falls
der Begebungskurs 103½ Prozent überschreitet, wird das Gründerkonsortium
drei Viertel des Mehrerlöses aus der Begebung an den Baufonds der Gesell-
schaft abführen.
§ 42.
Der erste in der konstituierenden Generalversammlung zu wählende Ver-
waltungsrat fungiert bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung im
Jahre 1905.
Auf den in dieser Versammlung zu wählenden Verwaltungsrat finden die
Bestimmungen des § 24 der Satzungen Anwendung.
Der erste Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstituierenden
Generalversammlung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt
über die Zusammensetzung der Direktion, wählt die Mitglieder der Direktion,
und zwar alles dieses gültig durch die in der Generalversammlung anwesenden
Mitglieder, ohne daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über
die Annahme der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die
Hälfte §der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sein sollten.
§ 43.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden er-
mächtigt, die Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die im
§ 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 vorgesehene Verleihung
der Korporationsrechte nachzusuchen und die etwa von der Reichsbehörde ge-
forderten Ergänzungen und Änderungen dieser Satzungen mit verbindlicher Kraft
für die Gesellschaft und die sämtlichen Gründer und ersten Anteilseigner derselben
zu beschließen.
§ 44.
Die erste im Jahre 1905 zusammentretende ordentliche Generalversammlung
hat über die Vergütung zu beschließen, welche dem Verwaltungsrate bis zur
Beendigung der Bauzeit der Eisenbahn (§ 16) zu gewähren ist.