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Reichs-Gesetzblatt.
No. 39.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr 1904. S. 355. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. S. 357.
(Nr. 3075.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1904. Vom 26. Juni 1904.
Wir Wilhelim, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1904 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1904 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 3000 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. YD. „Hohenzollern“) den 26. Juni 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs= Gesetzbl. 1904. 72
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1904.