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beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, ins—
besondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen un—
gehindert übergehen beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können.
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden
Bahnstrecke zugelassen werden.
Artikel IV.
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise
anzuordnen, daß die in Rede stehende Bahn an ihren Endpunkten in angemessene,
den Übergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den im
gegebenen Zeitpunkte daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt wird.
Der Territorialregierung wird das Recht vorbehalten, die Einmündung
anderer Bahnen sowie die Einbindung von Schlepp= und Industriegleisen in die
österreichische Strecke der obengenannten Bahn zu gestatten und die Modalitäten
dieser Eimnmündung und des diesfälligen Anschlußdienstes, falls hierüber eine
Vereinbarung mit den Interessenten nicht erzielt werden könnte, festzusetzen.
Artikel V.
Die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke der eingangs ge-
nannten Bahn wird von der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung
betrieben werden.
Artikel VI.
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizei-
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahnlinie
auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung ausschließlich
vorbehalten.
Artikel VII.
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen
über die Bahnstrecke in ihrem Gebiet und den Betrieb auf derselben zustehenden
Hoheits= und Aufsichtsrechte Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen
ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu
vertreten haben,) die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten
der zuständigen Landesbehörden geeignet sind.
Artikel VIII.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Territorialregierung über
die auf österreichischem Gebiete gelegene Strecke und über den darauf stattfindenden
Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb
führende Eisenbahnverwaltung der Königlich Preußischen Regierung.
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