Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, ins— 
besondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen un— 
gehindert übergehen beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecke zugelassen werden. 
Artikel IV. 
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise 
anzuordnen, daß die in Rede stehende Bahn an ihren Endpunkten in angemessene, 
den Übergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den im 
gegebenen Zeitpunkte daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt wird. 
Der Territorialregierung wird das Recht vorbehalten, die Einmündung 
anderer Bahnen sowie die Einbindung von Schlepp= und Industriegleisen in die 
österreichische Strecke der obengenannten Bahn zu gestatten und die Modalitäten 
dieser Eimnmündung und des diesfälligen Anschlußdienstes, falls hierüber eine 
Vereinbarung mit den Interessenten nicht erzielt werden könnte, festzusetzen. 
Artikel V. 
Die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke der eingangs ge- 
nannten Bahn wird von der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung 
betrieben werden. 
Artikel VI. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizei- 
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahnlinie 
auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung ausschließlich 
vorbehalten. 
Artikel VII. 
Die Hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen 
über die Bahnstrecke in ihrem Gebiet und den Betrieb auf derselben zustehenden 
Hoheits= und Aufsichtsrechte Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen 
ihrer Regierungen zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu 
vertreten haben,) die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten 
der zuständigen Landesbehörden geeignet sind. 
Artikel VIII. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Territorialregierung über 
die auf österreichischem Gebiete gelegene Strecke und über den darauf stattfindenden 
Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb 
führende Eisenbahnverwaltung der Königlich Preußischen Regierung. 
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