Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 381 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
No. 44. 
Inhalt: Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände der 
Bondelswart-Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika 1903/04. S. 381. 
  
  
  
(Nr. 3083.) Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der 
Aufstände der Bondelswart-Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika 
1903/04. Vom 29. September 1904. 
Ich bestimme: 
1. Der Aufstand der Bondelswart-Hottentotten in Südwestafrika vom 
25. Oktober 1903 bis zum 27. Januar 1904 sowie der am 11. Januar 
1904 ausgebrochene Aufstand der Hereros in demselben Schutzgebiete 
gelten im Sinne der §§ 23 und 60 des Gesetzes, betreffend die Pen- 
sionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen 
solcher Personen, vom 27. Juni 1871, des § 1 des Gesetzes vom 
31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der 
Kriegshinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 
31. März 1873 als Feldzüge. 
2. Für die Beteiligung an der Niederwerfung der vorgenannten Aufstände, 
sofern sie mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an 
einem Gefechte vorliegt, sind den dabei im Sinne des vorerwähnten 
§ 23 zur Verwendung gelangten Deutschen Kriegsjahre und zwar: 
für den Aufstand der Bondelswart-Hottentotten das Jahr 1903, 
für den Hereroaufstand vorläufig das Jahr 1904 
anzurechnen. 
3. Eine Bestimmung hinsichtlich der Beendigung der Unternehmung gegen 
die Hereros im Sinne des § 14,2 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 
wird seinerzeit folgen. 
Rominten, den 29. September 1904. 
 
— 
Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marineamt). 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1904. 
 
	        
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