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Reichs-Gesetzblatt.
No. 46.
Inhalt: Verordnung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen
des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preußischen Knappschaftskassen. S. 385.
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(Nr. 3086.) Verordnung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betreffend
weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903
für die preußischen Knappschaftskassen. Vom 7. November 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikel IV. Abs. 2 des Gesetzes, betreffend weitere
Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats, was folgt:
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Kranken-
versicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), welche eine
Änderung der für die Betriebs-(Fabrik-, Krankenkassen vorgeschriebenen Mindest-
leistungen enthalten, treten für die preußischen Knappschaftskassen mit dem
1. Januar 1905 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 7. November 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs= Gesetzbl. 1904. 80
Ausgegeben zu Berlin den 8. November 1904.