Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
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(2) Die Überhöhung des äußeren Stranges gekrümmter Gleise muß auf eine 
möglichst große Länge, mindestens aber auf das 300 fache ihres Betrags auslaufen. 
(3) Neigungswechsel in durchgehenden Hauptgleisen sind nach einem Kreisbogen 
von mindestens 
5000 m Halbmesser 2000 m Halbmesser 
auszurunden. 
Bei Neigungswechseln in und vor Statio- 
nen kann bis auf 2000 m herabgegangen 
werden. 
§ 11. 
Umgrenzung des lichten Raumes. 
(1) An den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein= und Ausfahr- 
gleisen von Personenzügen (§ 54 (2)) ist ein lichter Raum mindestens nach der in 
„Anlage A links, an allen übrigen Gleisen nach der in Anlage A rechts mit aus- 
gezogenen Linien gezeichneten Umgrenzung offen zu halten. Dabei ist in Krümmungen 
auf die Spurerweiterung und die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen. 
  
(2) Außerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes (1) sind 
bei Neubauten beim Neubau von Bahnen, die für die 
Beförderung von Militärzügen in Betracht 
kommen, 
an den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein- und Ausfahrgleisen von 
Personenzügen in einer Höhe von 1,00 bis 3,05 m, an allen übrigen Gleisen in 
einer Höhe von 1,12 bis 3,05 m über Schienenoberkante noch seitliche, in Anlage A 
mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten. Ihre Breite beträgt: 
a) auf der freien Strecke: 
bei Kunstbauten mindestens 0,2 m) 
im übrigen mindestens 0,5 m; 
b) innerhalb der Stationen: 
mindestens 0,2 m. 
(z) Für Zahnstangenbahnen wird die Umgrenzung nach (1) zwischen den Schienen 
nach der in Anlage A punktiert gezeichneten Linie in einer Breite von 0,5 m und 
einer Höhe von 50 mm eingeschränkt. 
(4) Der Abstand von 150 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und 
festen Gegenständen, die außerhalb des Gleises bis zu 50 mm über Schienenober- 
kante hervorragen, kann auf 135 mm eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand 
mit der Fahrschiene fest verbunden ist.
	        
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