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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(5) Der Abstand von 67 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und festen
Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen
bei Wegübergängen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf
45 mm,
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen tritt zu den Maßen von 67, 45
und 41 mm das Maß der Spurerweiterung.
(6) Die Tiefe von 38 mm des freien Raumes neben der Schieneninnenkante
(Anlage A) muß bei stärkster Abnutzung der Schienen voll vorhanden sein.
(7) Tore von Lokomotiv. und Wagenschuppen müssen mindestens 3,35 m im
lichten weit sein. Bei Neubauten ist die Lichtweite mit mindestens 3,80 m zu bemessen.
(8) Ausnahmen kann zulassen:
die Landesaufsichtsbehörde
von den Bestimmungen in (2),
die Aufsichtsbehörde
für Ladegleise von den Bestimmungen in (1).
§ 12.
Gleisabstand.
(1) Auf der freien Strecke muß der Abstand von Doppelgleisen mindestens
3,5 m, der Abstand zwischen Gleispaaren oder einem Gleispaar und einem dritten
Gleise mindestens 4,0 m von Gleismitte zu Gleismitte betragen.
(2) Auf Bahnhöfen muß der Abstand der Gleise, abgesehen von Überlade—
gleisen, mindestens 4,5 m betragen. Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen
von dieser Bestimmung
für durchgehende Hauptgleise, zwischen
denen ein Bahnsteig nicht anzulegen ist,
und für bestehende Gleise
zulassen.
(3) Bei Neubauten müssen Gleise,
zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist,
mindestens 6 m Abstand erhalten. Beim
Umbaue von Stationen mit geringem
Personenverkehre kann die Landesaufsichts-
behörde kleinere Abstände zulassen.
§ 13.
Bahnkreuzungen.
Kreuzungen von Hauptbahnen mit anderen Bahnen dürfen in Schienenhöhe
außerhalb der Einfahrsignale der Bahnhöfe nicht angelegt werden.