Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
wo die Gestaltung der Bahn oder die ge- 
wöhnliche Bahnbewachung (§ 46 (5) nicht 
hinreichend erscheint, vom Betreten der 
Bahn abzuhalten. 
(2) An Wegen, die unmittelbar Ob und in welchem Umfang an Wegen 
neben der Bahn und gleich hoch oder Schutzwehren anzulegen sind, bestimmt die 
höher liegen, sind Schutzwehren anzulegen. Aufsichtsbehörde. 
(3) Die Wegübergänge sind mit Inwieweit die Wegübergänge mit 
Schranken zu versehen. Schranken zu versehen sind, bestimmt die 
Aufsichtsbehörde. 
Die Schranken müssen bei jeder Stellung mindestens 0,5 m von der Um- 
grenzung des lichten Raumes abstehen. 
(4) Zugschranken müssen vom 
Standorte des bedienenden Wärters aus. 
übersehen werden können. Wenn der Stand- 
ort mehr als 50 m entfernt ist, sind sie 
nur bei Übergängen mit schwächerem Ver- 
kehre zulässig. 
(5) Zugschranken müssen von Hand geöffnet und geschlossen werden können 
und mit einer Glocke versehen sein, die vom Standorte des Wärters aus bedient 
werden kann (§ 46 (7). 
(6) Schranken an Wegen, die mit 
Genehmigung der Landespolizeibehörde ge- 
schlossen gehalten werden (§ 46 (8)), sind 
mit einem zum Wärterstandorte führenden 
Glockenzuge zu versehen. 
(7) Schranken an unbedienten Über- 
gängen von Privatwegen müssen verschließ- 
bar sein (§ 46 (9)). 
(8) Für Fußwege kann die Aufsichts- 
behörde Drehkreuze oder ähnlich wirkende 
Abschlüsse zulassen. 
(9) Die Wegübergänge Verkehrsreiche Wegübergänge 
müssen mit Warnungstafeln versehen sein. Die Tafeln sind da aufzustellen, wo 
Fuhrwerke und Tiere angehalten werden müssen (§ 79 (4)) wenn die Schranken ge- 
schlossen sind oder ein Zug sich nähert. 
  
  
  
(10) Vor Wegübergängen ohne Schranken 
sind Kennzeichen für den Lokomotivführer 
anzubringen (§ 58 (2)).
	        
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