Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hauptbahnen. 
  
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Nebenbahnen. 
  
§ 19. 
Telegraph. Fernsprecher. 
Die Zugfolgestellen 
sind durch 
zu ver 
(2) Auf Linien mit Streckenblockung 
(§ 22) kann der Telegraph bei den Block- 
stellen durch Fernsprecher ersetzt werden. 
(3) Die Bahnen 
Läutewerke. 
der Strecken, die mit mehr als 40 km 
Geschwindigkeit befahren werden, 
Telegraph, 
die Zugfolgestellen der sonstigen Strecken 
durch Telegraph oder Fernsprecher 
binden. 
Ausnahmen können von der Aufsichts- 
behörde zugelassen werden. 
Bahnstrecken, die mit mehr als 40 km 
  
Geschwindigkeit befahren werden, 
sind mit Läutewerken oder anderen Einrichtungen zu versehen, wodurch die Schranken- 
wärter von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
(4) Wenn nicht die Züge mit Vor- 
richtungen zum Herbeirufen von Hilfe 
ausgerüstet sind, müssen solche auf der 
freien Strecke in Entfernungen von höchstens 
4 km vorhanden sein. 
  
§ 20. 
Drehscheiben. 
(1) Wo nicht ausschließlich Tender- 
lokomotiven verwendet werden, müssen die 
Lokomotivstationen mit einer Drehscheibe 
ausgerüstet sein, auf der die Lokomotiven 
samt Tender gedreht werden können. 
(2) Neue Lokomotivdrehscheiben, die 
bei der Beförderung von Militärzügen 
benutzt werden müssen, dürfen nicht unter 
16 m Durchmesser erhalten. 
Schiebebühnen. 
Inwieweit diese Vorschrift aus Rück- 
sichten der Landesverteidigung auf die 
Nebenbahnen anzuwenden ist, bestimmt die 
Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen 
  
mit dem Reichs-Eisenbahnamte. 
(3) Schiebebühnen mit versenkten Gleisen und Drehscheiben sind in Haupt- 
gleisen nur an stumpfen Enden zulässig. 
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