Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

b) in der Ziffer 1 als Abs. 3 beigefügt: 
(3) Bei Salpetersäure muß aus dem Frachtbriefe das spezifische 
Gewicht bei 15 Grad zu ersehen sein. Fehlt eine solche Angabe 
im Frachtbriefe, so wird die Säure als hochkonzentriert behandelt. 
V. Nr. XVII Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Auf den Transport von konzentrierter Salpetersäure 
mit einem spezifischen Gewichte von 1,₄₈ und darüber, 
sowie von roter rauchender Salpetersäure flnden die 
unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Ge- 
fäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden 
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter 
trockenerdiger Stoffe umgeben sein müssen, es sei denn, daß 
die Ballons und Flaschen in eiserne Vollmantelkörbe eingesetzt 
und durch gut federnde, mit Asbest belegte Schließen so gehalten 
werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können. Die 
eisernen Mäntel müssen so beschaffen sein, daß der Inhalt der 
Ballons und Flaschen im Falle des Bruches nicht aus der Um- 
schließung herauslaufen kann. 
VI. In der Nr. XIX Abs. 1 wird in der Klammer hinter »Schwefel- 
äthere« gesetzt „(vergleiche Nr. IX)" 
VII. In Nr. XXVIa 
1. der Eingang der Ziffer 1 Abs. 1 lautet: 
(1) Cyankalium und Cyannatrium in fester Form 
sind zu verpacken: 
a) in starken eisernen Fässern mit aufgeschraubtem Deckel und 
und mit Rollreifen 
oder 
b) in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten doppelten 
Fässern mit Einlagereifen oder in ebenso beschaffenen doppelten 
Kisten mit Umfassungsbändern. Die inneren Behälter müssen 
usw. wie bisher. 
2. der Abs. 2 der Ziffer 1 lautet: 
(2) Unter den vorstehenden Bedingungen des Abs. 1b können 
auch usw. wie bisher. 
3. der Abs. 3 der Ziffer 2 lautet: 
(3) Das Bruttogewicht eines Versandstücks mit Laugen darf 
75 Kilogramm nicht übersteigen. Die Beförderung ist nur in 
offenen Wagen zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.