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Hauptbahnen.
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Nebenbahnen.
§ 23.
Bahnsteige.
(1) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 oder 0,38 m
über Schienenoberkante zu legen, jedoch sind Bahnsteige von weniger als 0,88 m
Höhe zulässig. In Krümmungen ist auf die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen.
(2) Die festen Gegenstände auf den Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen)
müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3 m von
Gleismitte entfernt sein.
§ 24.
Rampen.
(1) Bahnhöfe, wo Tiere oder Fahr-
zeuge in größerem Umfange zu verladen
sind, müssen mit festen Rampen aus-
gerüstet werden. Für geringen Verkehr
genügen bewegliche Rampen.
(2) Bei Neubauten sind Seiten-
rampen, an denen geschlossene Militärzüge
beladen oder entladen werden sollen, so zu
legen, daß halbe Züge (Bemerkung zu §14 (1)
ohne Rückbewegung und ohne Sperrung der
durchgehenden Hauptgleise und der Kreu-
zungsgleise daran vorbeigeführt werden
können. Ist eine Gleisanlage, die dies
gestattet, für den allgemeinen Verkehr nicht
erforderlich, so genügt es, Vorsorge zu
treffen, daß die Anlage jederzeit in kürzester
Frist dieser Anforderung entsprechend ein-
gerichtet werden kann.
(3) Seitenrampen dürfen nicht höher
als 1,1 m und, wenn sie auch zur Ver-
ladung von Mannschaften benutzt werden
müssen, nicht höher als 1,0 m über
Schienenoberkante sein.
Inwieweit diese Vorschrift aus Rück-
sichten der Landesverteidigung auf die
Nebenbahnen anzuwenden ist, bestimmt
die Landesaufsichtsbehörde im Einver-
nehmen mit dem Reichs-Eisenbahnamte.
§ 25.
Güterschuppen.
Ladebühnen.
Lademaße. Brückenwagen.
(1) Der Fußboden der Güterschuppen und Ladebühnen an den von Zügen zu
befahrenden Gleisen darf nicht höher als 1,1 m über Schienenoberkante liegen.
(2) Größere Güterbahnhöfe sind mit Lademaßen und Brückenwagen auszurüsten.