Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 400 — 
Hauptbahnen. 
— — — 
Nebenbahnen. 
  
§ 23. 
Bahnsteige. 
(1) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 oder 0,38 m 
über Schienenoberkante zu legen, jedoch sind Bahnsteige von weniger als 0,88 m 
Höhe zulässig. In Krümmungen ist auf die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen. 
(2) Die festen Gegenstände auf den Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) 
müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3 m von 
Gleismitte entfernt sein. 
§ 24. 
Rampen. 
(1) Bahnhöfe, wo Tiere oder Fahr- 
zeuge in größerem Umfange zu verladen 
sind, müssen mit festen Rampen aus- 
gerüstet werden. Für geringen Verkehr 
genügen bewegliche Rampen. 
(2) Bei Neubauten sind Seiten- 
rampen, an denen geschlossene Militärzüge 
beladen oder entladen werden sollen, so zu 
legen, daß halbe Züge (Bemerkung zu §14 (1) 
ohne Rückbewegung und ohne Sperrung der 
durchgehenden Hauptgleise und der Kreu- 
zungsgleise daran vorbeigeführt werden 
können. Ist eine Gleisanlage, die dies 
gestattet, für den allgemeinen Verkehr nicht 
erforderlich, so genügt es, Vorsorge zu 
treffen, daß die Anlage jederzeit in kürzester 
Frist dieser Anforderung entsprechend ein- 
gerichtet werden kann. 
(3) Seitenrampen dürfen nicht höher 
als 1,1 m und, wenn sie auch zur Ver- 
ladung von Mannschaften benutzt werden 
müssen, nicht höher als 1,0 m über 
Schienenoberkante sein. 
  
Inwieweit diese Vorschrift aus Rück- 
sichten der Landesverteidigung auf die 
Nebenbahnen anzuwenden ist, bestimmt 
die Landesaufsichtsbehörde im Einver- 
nehmen mit dem Reichs-Eisenbahnamte. 
§ 25. 
Güterschuppen. 
Ladebühnen. 
Lademaße. Brückenwagen. 
(1) Der Fußboden der Güterschuppen und Ladebühnen an den von Zügen zu 
befahrenden Gleisen darf nicht höher als 1,1 m über Schienenoberkante liegen. 
(2) Größere Güterbahnhöfe sind mit Lademaßen und Brückenwagen auszurüsten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.