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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
§ 26.
Stationsnamen. Uhren.
(1) Auf den dem Personenverkehre dienenden Stationen ist der Name in einer
den Reisenden ins Auge fallenden Weise anzubringen.
(2) Jeder Bahnhof ist mit einer für
die Reisenden sichtbaren Uhr auszustatten.
Auf größeren Bahnhöfen muß die Zeit—
angabe sowohl von der Zugang- als von
der Bahnseite zu erkennen sein.
III. Fahrzeuge.
§ 27.
Beschaffenheit der Fahrzeuge.
Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit der
größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
§ 28.
Umgrenzung der Fahrzeuge.
(1) Die festen Teile der Fahrzeuge dürfen bei Mittelstellung im geraden
Gleise höchstens die in Anlage C mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzungen
erreichen.
(2) Lokomotivschornsteine dürfen über die obersten Linien der Umgrenzungen
nach (1) bis zu der in Anlage C mit gestrichelten Linien gezeichneten Umgrenzung
hinausragen, sie müssen dann aber so eingerichtet sein, daß sie auf die Umgrenzung
nach (1) eingeschränkt werden können.
(3) Die an den Fahrzeugen anzubringenden losen Teile müssen im allgemeinen
innerhalb der Umgrenzung nach (1) Signalscheiben, Signallaternen und Leinenhaspel
innerhalb der Umgrenzung nach (2) verbleiben. Signalscheiben und laternen dürfen
diese Umgrenzung in der Höhe von 1300 bis 3400 mm über Schienenoberkante
seitlich um 50 mm überragen.
(4) Die nach (1) und (3) zulässigen Breitenmaße sind so weit einzuschränken,
daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können.