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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(3) Die nach außen aufschlagenden Türen der Personenwagen müssen bei
Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des
lichten Raumes verbleiben.
(6) Unter die bei Lokomotiven 100 und bei Wagen 130 mm über Schienen-
oberkante liegenden Grenzlinien (Anlage C) dürfen bis 75 mm über Schienen-
oberkante reichen:
a) bei allen Fahrzeugen:
die Kuppelungen und Sicherheitsketten (§ 33 (04) d,
b) bei Lokomotiven außerdem:
die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Teile.
Dieser Abstand muß auch bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs vor-
handen sein.
(7) Die durch die Radreifen gedeckten Teile, wie Bahnräumer, Bremsklötze
Sandstreuer müssen bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs noch 50 mm von Schienen-
oberkante abstehen.
(s) Für Fahrzeuge, die auf Zahnstangenbahnen übergehen sollen, wird die
Umgrenzung nach (1) und (6) zwischen den Schienen nach den in Anlage C unten
angegebenen Linien in einer Breite von 600 mm und einer Höhe von 50 mm
eingeschränkt.
§ 29.
Raddruck.
(1) Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei der größten Belastung im
allgemeinen nicht mehr als 7 t betragen.
(2) Auf Strecken, wo der Oberbau und die Brücken eine genügende Trag-
fähigkeit haben, darf der Raddruck stillstehender Fahrzeuge 8t erreichen.
§ 30.
Radstand. Verschiebbarkeit der Achsen.
(1) Der feste Radstand muß abgesehen von Drehgestellen)
mindestens 2500 mm
betragen und darf bei neuen Fahrzeugen
4500 mm
nicht übersteigen.
(2) Sind mehr als zwei Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert,
so müssen, wenn der Radstand über 4000 mm beträgt, die Mittelachsen derart ver-
schiebbar sein, daß Krümmungen von 180m Halbmesser anstandslos durchfahren
werden können. Achsen mit Rädern ohne Spurkranz (§ 31 (4) dürfen jedoch nicht
verschiebbar sein.