Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
§ 31. 
Räder. 
(Anlage D.) 
(1) Die Räder müssen unverrückbar auf der Achse befestigt sein. 
(2) Der lichte Abstand der Räder einer Achse beträgt zwischen den Radreifen 
1360 mm. Abweichungen sind nur bis zu 3 mm über oder unter dieses Maß zulässig.  
(3) Die Räder müssen im Laufkreis einen Durchmesser von mindestens 
850 mm haben. . 
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 
750 mm von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens. 
(4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Achsen 
in demselben Rahmen gelagert, so können die Spurkränze unverschiebbarer Mittel- 
räder weggelassen werden, wenn diese unter allen Umständen eine genügende Auflage 
auf den Schienen finden (§ 300). 
(5) An den Rädern sind folgende Abmessungen einzuhalten: 
a) Breite der Radreifen 
mindestens 130 mm, 
höchstens 150 mm; 
b) Stärke der Radreifen in der Ebene des Laufkreises gemessen 
mindestens 25 mm; 
c) Höhe des Spurkranzes über dem Laufkreise 
mindestens 25 mm 
höchstens 36 mm 
4) Stärke des Spurkranzes, gemessen 10 mm außerhalb des Laufkreises, 
mindestens 20 mm) 
e) Spielraum der Spurkränze im Gleise von 1,435 m Spurweite, 
gemessen nach Verschiebung der Achse bis zum Anlauf an der einen 
Schiene (Gesamtverschiebung) und 10 mm außerhalb der Laufkreise 
mindestens 10 mm,) 
höchstens 25 mm) 
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen 
gelagerten Achsen, wenn sie überhaupt mit Spurkränzen versehen 
sind (4) 
höchstens 40 mm, 
und daher die Entfernung zwischen den Anlaufstellen der Spurkränze 
höchstens 1425 mm,) 
mindestens 1410 mm, 
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen 
gelagerten Achsen 
mindestens 1395 mm. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 83 
 

	        
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