— 404 —
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
§ 32.
Achsen.
(1) Die größte zulässige Inanspruchnahme durch ruhende Belastung beträgt
a) für Achsen aus Flußstahl
bei Güterwagen:
im Schenkel 700 kg/qcm,
in der Nabe 560 " "
bei Personen., Gepäck- und Postwagen und bei Tendern:
im Schenkel 560 kg/qcm,
in der Nabe 400 " ";
b) für Achsen aus Schweißeisen
bei Güterwagen:
im Schenkel 590 kg/qcm,
in der Nabe 470 " "
bei Personen.) Gepäck- und Postwagen und bei Tendern:
im Schenkel 470 k/qcm)
in der Nabe 380 2" "
§ 33.
Zug= und Stopvorrichtungen.
(1) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender hinten, alle
übrigen Fahrzeuge an beiden Enden mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen ver-
sehen sein.
Zwei Wagen) die im Betriebe dauernd verbunden bleiben, gelten als
ein Fahrzeug. Sonstige Ausnahmen sind nur bei Triebwagen zulässig.
(Die Wagen müssen mit durchgehender Zugstange versehen sein. Aus-
nahmen sind zulässig bei den für besondere Zwecke gebauten Wagen.
(3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkuppelung versehen sein und sich in
doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in
Wirksamkeit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht.
(4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten:
a) Höhe der Mittelebene über Schienenoberkante
mindestens 940 mm (bei vollbelasteten Fahrzeugen),
höchstens 1065 mm bbei unbelasteten Fahrzeugen)
b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer
als Regel 1750 mm,
mindestens 1740 mm,
höchstens 1760 mm;