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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
e) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer
bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter
und gestreckter Kuppelung
mindestens 450 mm,
höchstens 550 mm;
4) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungs-
teile beim tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können
(§ 28 (6) a)
mindestens 75 mm;
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle heraus-
gezogen werden kann,
mindestens 50 mm,
höchstens 150 mm,
und bei Personenwagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden
höchstens 65 mm;
f) Abstand des Zughakens von den Puffern, gemessen von der An-
griffsfläche des nicht angezogenen Hakens bis zur Ebene der nicht
eingedrückten Puffer
mindestens 345 mm,
höchstens 395 mm;
g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig einge-
drückten Puffern
mindestens 370 mm;
h) Durchmesser der Zugstangen
mindestens 42 mm;
i) Durchmesser des Kuppelungsbügels am Berührungspunkte mit dem
Zughaken
als Regel 35 mm,)
mindestens 30 mm;
k) Durchmesser der Pufferscheiben
mindestens 340 mm,
bei Wagen mit Drehgestellen
mindestens 400 mm,
bei Wagen mit Übergangsbrücken
höchstens 450 mm. .
(5) Die Stoßfläche des linken Puffers, vom Fahrzeug aus gesehen, muß eben,
die des rechten gewölbt sein. Die Höhe der Wölbung muß bei neuen Puffern
25 mm betragen.
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