Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
e) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer 
bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter 
und gestreckter Kuppelung 
mindestens 450 mm, 
höchstens 550 mm; 
4) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungs- 
teile beim tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können 
(§ 28 (6) a) 
mindestens 75 mm; 
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle heraus- 
gezogen werden kann, 
mindestens 50 mm, 
höchstens 150 mm, 
und bei Personenwagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden 
höchstens 65 mm; 
f) Abstand des Zughakens von den Puffern, gemessen von der An- 
griffsfläche des nicht angezogenen Hakens bis zur Ebene der nicht 
eingedrückten Puffer 
mindestens 345 mm, 
höchstens 395 mm; 
g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig einge- 
drückten Puffern 
mindestens 370 mm; 
h) Durchmesser der Zugstangen 
mindestens 42 mm; 
i) Durchmesser des Kuppelungsbügels am Berührungspunkte mit dem 
Zughaken 
als Regel 35 mm,) 
mindestens 30 mm; 
k) Durchmesser der Pufferscheiben 
mindestens 340 mm, 
bei Wagen mit Drehgestellen 
mindestens 400 mm, 
bei Wagen mit Übergangsbrücken 
höchstens 450 mm. . 
(5) Die Stoßfläche des linken Puffers, vom Fahrzeug aus gesehen, muß eben, 
die des rechten gewölbt sein. Die Höhe der Wölbung muß bei neuen Puffern 
25 mm betragen. 
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