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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
§ 34.
Freie Räume an den Stirnseiten.
(1) Zu beiden Seiten des Zughakens muß je ein freier Raum von folgenden
Abmessungen verbleiben:
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe
mindestens 400 mm,
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der voll-
ständig eingedrückten Pufferscheibe
mindestens 300 mm,
Höhe über Schienenoberkante
mindestens 2000 mm.
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der vollständig
eingedrückten Pufferscheibe
mindestens 40 mm
zurückstehen.
(3) Die Lausbretter an den Langseiten der Wagen müssen von der Stirne der
nicht eingedrückten Puffer
mindestens 300 mm
abstehen.
§ 35.
Bremsen.
(1) Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen
der Kurbel nach rechts angezogen werden.
(2) Bremsersitze neuer Wagen sind zu überdecken und mindestens an der Vorder-
und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen. Bei Arbeitswagen sind offene Sitze
zulässig.
(3) Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer Handbremse
versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben.
(4) An Lokomotiven, die zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als
60 km Geschwindigkeit 40 km Geschwindigkeit
dienen, muß eine Triebradbremse vorhanden sein, die mit der durchgehenden Bremse
in Tätigkeit gesetzt werden kann.
(5) Die durchgehende Bremse eines Zuges, der eine Geschwindigkeit von mehr als
60 km 40 km
erreicht, muß so eingerichtet sein, daß sie
a) von der Lokomotive,
b) von den einzelnen Abteilungen der Personenwagen,
c) von den Post= und Gepäckwagen,