Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
§ 34. 
Freie Räume an den Stirnseiten. 
(1) Zu beiden Seiten des Zughakens muß je ein freier Raum von folgenden 
Abmessungen verbleiben: 
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe 
mindestens 400 mm, 
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der voll- 
ständig eingedrückten Pufferscheibe 
mindestens 300 mm, 
Höhe über Schienenoberkante 
mindestens 2000 mm. 
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der vollständig 
eingedrückten Pufferscheibe 
mindestens 40 mm 
zurückstehen. 
(3) Die Lausbretter an den Langseiten der Wagen müssen von der Stirne der 
nicht eingedrückten Puffer 
mindestens 300 mm 
abstehen. 
§ 35. 
Bremsen. 
(1) Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß die Bremsen durch Drehen 
der Kurbel nach rechts angezogen werden. 
(2) Bremsersitze neuer Wagen sind zu überdecken und mindestens an der Vorder- 
und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen. Bei Arbeitswagen sind offene Sitze 
zulässig. 
(3) Tenderlokomotiven, Tender und Triebwagen müssen mit einer Handbremse 
versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. 
(4) An Lokomotiven, die zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 
60 km Geschwindigkeit 40 km Geschwindigkeit 
dienen, muß eine Triebradbremse vorhanden sein, die mit der durchgehenden Bremse 
in Tätigkeit gesetzt werden kann. 
(5) Die durchgehende Bremse eines Zuges, der eine Geschwindigkeit von mehr als 
60 km 40 km 
erreicht, muß so eingerichtet sein, daß sie 
a) von der Lokomotive, 
b) von den einzelnen Abteilungen der Personenwagen, 
c) von den Post= und Gepäckwagen,
	        
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