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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
d) von den mit Handbremse versehenen Güterwagen aus in Tätigkeit
gesetzt werden kann und
e) selbsttätig wirkt, sobald die Bremsleitung unterbrochen wird.
(6) Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen in einer den Vor-
schriften des § 55 entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von
Hand eingerichtet sein.
§ 36.
Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen.
(1) Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
a) ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch
den Druck des Kesselwassers geschlossen wird,
b) zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, wovon
jede für sich imstande ist, dem Kessel während der Fahrt die
erforderliche Wassermenge zuzuführen und wovon eine auch beim
Stillstande der Lokomotive arbeiten kann,
c) ein Wasserstandsglas und eine zweite, mit dem Kessel in gesonderter
Verbindung stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes,
d) Marken des festgesetzten niedersten Wasserstandes am Wasserstands-
glas und an der Kesselwandung, die mindestens 100 mm über dem
höchsten, wasserbenetzten Punkte der Feuerbuchse liegen müssen,
e) zwei Sicherheitsventile, wovon mindestens das eine so eingerichtet
ist, daß seine Belastung nicht über das bestimmte Maß gesteigert
werden kann,
f) ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und
auf dessen Zifferblatt die festgesetzte höchste Dampfspannung durch
eine unverstellbare, in die Augen fallende Marke bezeichnet ist,
g) eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmanometers,
h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampf.
spannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und
das Jahr der Anfertigung angegeben und das so am Kessel zu
befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
(2) An den Lokomotiven ist die Eigentumsverwaltung, der Name oder die
Ordnungsnummer, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer,) das Jahr der An-
fertigung und die größte, nach Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit an-
zugeben.
(3) Lokomotiven und Triebwagen müssen mit einer Dampfpfeife oder einer
anderen, zur Erteilung hörbarer Signale geeigneten Vorrichtung von ähnlicher Wirk-
samkeit versehen sein.
(1) An den Lokomotiven müssen vorn, an den Tendern hinten, an den Tender-
lokomotiven und Triebwagen vorn und hinten Bahnräumer angebracht sein.