Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
d) von den mit Handbremse versehenen Güterwagen aus in Tätigkeit 
gesetzt werden kann und 
e) selbsttätig wirkt, sobald die Bremsleitung unterbrochen wird. 
(6) Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen in einer den Vor- 
schriften des § 55 entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von 
Hand eingerichtet sein. 
§ 36. 
Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen. 
(1) Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten: 
a) ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch 
den Druck des Kesselwassers geschlossen wird, 
b) zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, wovon 
jede für sich imstande ist, dem Kessel während der Fahrt die 
erforderliche Wassermenge zuzuführen und wovon eine auch beim 
Stillstande der Lokomotive arbeiten kann, 
c) ein Wasserstandsglas und eine zweite, mit dem Kessel in gesonderter 
Verbindung stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes, 
d) Marken des festgesetzten niedersten Wasserstandes am Wasserstands- 
glas und an der Kesselwandung, die mindestens 100 mm über dem 
höchsten, wasserbenetzten Punkte der Feuerbuchse liegen müssen, 
e) zwei Sicherheitsventile, wovon mindestens das eine so eingerichtet 
ist, daß seine Belastung nicht über das bestimmte Maß gesteigert 
werden kann, 
f) ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und 
auf dessen Zifferblatt die festgesetzte höchste Dampfspannung durch 
eine unverstellbare, in die Augen fallende Marke bezeichnet ist, 
g) eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmanometers, 
h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampf. 
spannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und 
das Jahr der Anfertigung angegeben und das so am Kessel zu 
befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt. 
(2) An den Lokomotiven ist die Eigentumsverwaltung, der Name oder die 
Ordnungsnummer, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer,) das Jahr der An- 
fertigung und die größte, nach Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit an- 
zugeben. 
(3) Lokomotiven und Triebwagen müssen mit einer Dampfpfeife oder einer 
anderen, zur Erteilung hörbarer Signale geeigneten Vorrichtung von ähnlicher Wirk- 
samkeit versehen sein. 
(1) An den Lokomotiven müssen vorn, an den Tendern hinten, an den Tender- 
lokomotiven und Triebwagen vorn und hinten Bahnräumer angebracht sein.
	        
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