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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(5) Dampflokomotiven und Dampftriebwagen müssen mit einem verschließbaren
Aschenkasten ausgerüstet sein.
(6) Wenn die Beschaffenheit des Heizstoffs es erfordert, müssen die Lokomotiven
mit Funkenfängern versehen werden.
(7) Der Wassereinlauf an vollspurigen Tendern und Tenderlokomotiven darf
nicht höher als 2750 mm über Schienenoberkante liegen.
(3) Die Lokomotiven und Triebwagen
einer Bahn, auf der Wegübergänge ohne
Schranken vorkommen, sind mit einer
Läutevorrichtung auszurüsten (§ 58 (2)).
(9) Die Bestimmungen dieses Para-
graphen gelten auch für Schmalspurbahnen.
§ 37.
Tragfedern der Wagen.
Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein.
§ 38.
Wagenausrüstung für militärische Zwecke.
Die Wagen sind mit den für Militärbeförderung notwendigen, in der Militär-
Eisenbahn-Ordnung vorgeschriebenen festen Einrichtungen auszurüsten.
§ 39.
Verschluß, Beleuchtungs- und Heizeinrichtung der Personenwagen.
(1) Die Türen an den Langseiten der Personenwagen müssen mit doppelter
Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Teil aus einem Vorreiber oder Ein-
reiber besteht.
(2) Die Türöffnungen sind im Innern der Personenwagen mit Schutzvorrich-
tungen gegen das Einklemmen der Finger zu versehen.
(3) An den zum Öffnen eingerichteten Fenstern der Personenwagen von mehr
als 2900 mm äußerer Kastenbreite muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen an-
geschrieben sein.
(4) Die Personenwagen müssen mit Einrichtung zur Beleuchtung, die im Winter
zu benutzenden auch mit Einrichtung zur Heizung versehen sein.
§ 40.
Bodenhöhe der Güterwagen.
Der Fußboden der Güterwagen muß
mindestens 170 mm
über Puffermitte liegen.
Ausnahmen sind bei den für besondere Zwecke gebauten Wagen zulässig.