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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
§ 41.
Signalstützen und Laternenkasten.
(1) Mindestens an einer Stirnseite aller dafür geeigneten Wagen sind Stützen
zur Aufnahme der Schlußsignale (Scheiben und Laternen) so anzubringen, daß die
Signale entweder über die Seite oder die Decke des Wagens hervorragen (vergleiche
auch § 28 (3).
(2) Die Stützen erhalten die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadra-
tischem Ouerschnitte von 46 mm oberer und 35 mm unterer lichter Seitenlänge
und 76 mm Höhe. Ihre Seiten sind unter 45 Grad zur Wagenachse zu stellen.
(3) Die Oberkante der Signalstützen darf
a) wenn die Signale seitlich vorragen sollen
höchstens 3100 mm,
b) wenn sie über die Decke ragen sollen
höchstens 3600 mm
über Schienenoberkante liegen.
Der Abstand der Mittelachse der Stützen von der Wagenmitte beträgt
zu a) wenigstens 1400 mm
höchstens 1500 mm,
zu b) höchstens 1200 mm.
Bemerkung. Die Maße von 3600 mm Höhe und 1200 mm Abstand von
der Wagenmitte schließen einander aus. Bei einer Höhe von 3600 mm darf der
Abstand höchstens 1160 mm, bei einem Abstande von 1200 mm die Höhe höchstens
3550 mm betragen (vergleiche § 28 (3).
(4) Die Seitenflächen der Signallaternen sind gleichlaufend zur Wagenachse
zu stellen.
Die Höhe des Laternenkastens darf
höchstens 280 mm,
die Breite
höchstens 250 mm)
die Höhe des Laternenaufsatzes (Schornsteins)
höchstens 120 mm,
die Breite
höchstens 140 mm
betragen.
(5) An jedem mit Signalstützen versehenen Wagen müssen Aufsteigtritte an-
gebracht werden.