Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 409 — 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
§ 41. 
Signalstützen und Laternenkasten. 
(1) Mindestens an einer Stirnseite aller dafür geeigneten Wagen sind Stützen 
zur Aufnahme der Schlußsignale (Scheiben und Laternen) so anzubringen, daß die 
Signale entweder über die Seite oder die Decke des Wagens hervorragen (vergleiche 
auch § 28 (3). 
(2) Die Stützen erhalten die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadra- 
tischem Ouerschnitte von 46 mm oberer und 35 mm unterer lichter Seitenlänge 
und 76 mm Höhe. Ihre Seiten sind unter 45 Grad zur Wagenachse zu stellen. 
(3) Die Oberkante der Signalstützen darf 
a) wenn die Signale seitlich vorragen sollen 
höchstens 3100 mm, 
b) wenn sie über die Decke ragen sollen 
höchstens 3600 mm 
über Schienenoberkante liegen. 
Der Abstand der Mittelachse der Stützen von der Wagenmitte beträgt 
zu a) wenigstens 1400 mm 
höchstens 1500 mm, 
zu b) höchstens 1200 mm. 
Bemerkung. Die Maße von 3600 mm Höhe und 1200 mm Abstand von 
der Wagenmitte schließen einander aus. Bei einer Höhe von 3600 mm darf der 
Abstand höchstens 1160 mm, bei einem Abstande von 1200 mm die Höhe höchstens 
3550 mm betragen (vergleiche § 28 (3). 
(4) Die Seitenflächen der Signallaternen sind gleichlaufend zur Wagenachse 
zu stellen. 
Die Höhe des Laternenkastens darf 
höchstens 280 mm, 
die Breite 
höchstens 250 mm) 
die Höhe des Laternenaufsatzes (Schornsteins) 
höchstens 120 mm, 
die Breite 
höchstens 140 mm 
betragen. 
(5) An jedem mit Signalstützen versehenen Wagen müssen Aufsteigtritte an- 
gebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.