Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

4. die lit. b in Ziffer 3 wird gestrichen und lit. c wird in b ab— 
geändert. 
VIII. In der Nr. XXXV und in dem Anhange zu Anlage B (Ziffer 1 lit. a 
und e) wird die Nr. VIIIa gestrichen. 
IX. In Nr. XXXVe wird eingefügt: 
1. Hinter dem mit „Favierschem Sprengstoffe“ beginnenden Absatze: 
Glückauf (Gemenge von Curcumawurzel, Kupferoxalat und 
Ammoniaksalpeter, mit oder ohne Zusatz von Dinitrobenzol), 
2. Vor „Thunderite“: 
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und 
Braunkohle),  
3. Hinter dem mit „Westfalit“ beginnenden Absatze: 
Gesteins-Westfalit B (Gemenge aus Ammoniumnitrat, 
Dinitrobenzol und Aluminiumpulver). 
X. Die Nr. XL erhält folgenden vierten Absatz: 
(4) Die Verpackungsvorschriften im Abs. 1 sowie die Bestimmungen 
im Abs. 2 finden auch auf Kollodiumwolle, die mit mindestens 
35 Prozent Alkohol angefeuchtet ist, Anwendung. 
XI. Die Ziffer 1 der Nr. XLVII erhält folgende Fassung: 
1. in vollkommen dichten und mit guten Verschlüssen versehenen 
Gefäßen aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl, Blei oder Kupfer; 
XII. Hinter LII wird folgende Nummer eingeschaltet: 
LIIa. 
Hausmüll in losem Zustande wird nur als Wagenladung 
und unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen: 
1. Der Versand ist, sofern dazu nicht besonders eingerichtete, das 
Zerstäuben ausschließende Wagen verwendet werden, in dichten, 
offen gebauten Wagen zu bewirken, die mit dicht schließenden, 
das Zerstäuben verhütenden Decken versehen sind. Für den ord- 
nungsmäßigen Deckenverschluß hat der Absender zu sorgen. 
2. Die Bestimmungen unter LII Ziffer 1, 4, 5 und 8 finden An- 
wendung. 
3. Für das Beladen und Entladen der Wagen sind Einrichtungen 
zu treffen, die das Zerstäuben ausschließen. 
4. Die zur Beförderung verwendeten Wagen sind durch den Empfänger 
trocken zu reinigen.
	        
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