Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(10) Wagen außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen dürfen in Züge nur eingestellt 
werden, wenn sie den Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen 
entsprechen. Andernfalls bedarf ihre Einstellung der Zustimmung aller an der Be- 
förderung beteiligten Verwaltungen. 
§ 57. 
Schutzabteil, Schutzwagen. 
1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive ge- 
führten Zügen ist von Reisenden frei zu halten: 
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens 
1. bei den Zügen, die mit mehr als bei den Zügen, die mit mehr als 40 km 
40 km, aber höchstens mit 50 km Geschwindigkeit fahren. 
Geschwindigkeit fahren, 
2. bei den Zügen, die mit mehr als 
50 km, aber höchstens mit 60 km 
Geschwindigkeit fahren, mit durch- 
gehender Bremse ausgerüstet sind, 
nicht mehr als 40 Wagenachsen 
führen und auf zweigleisigen 
Strecken verkehren, wo alle Züge 
einander mit derselben Ge- 
schwindigkeit folgen; 
b) der erste Wagen bei den übrigen 
mit mehr als 50 km Geschwindig- 
keit fahrenden Zügen. 
Im Dienste befindliche Eisenbahn= und Postbeamte sowie Begleiter von Leichen 
und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung. 
(2) Ein bei dem Schutzabteil 
oder im Schutzwagen 
befindlicher Abort kann von den Reisenden benutzt werden. 
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen ist weder Schutzabteil noch Schutzwagen er- 
forderlich. 
  
§ 58. 
Zugsignale. 
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit 
die Spitze und den Schluß erkennen lassen. Der Schluß eines aus mehreren 
Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn kenntlich zu machen. 
(2) Vor Wegübergängen ohne Schranken 
ist die Läutevorrichtung (§ 36 (8)) von der 
nach § 18 (10) gekennzeichneten Stelle ab 
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