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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(10) Wagen außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen dürfen in Züge nur eingestellt
werden, wenn sie den Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen
entsprechen. Andernfalls bedarf ihre Einstellung der Zustimmung aller an der Be-
förderung beteiligten Verwaltungen.
§ 57.
Schutzabteil, Schutzwagen.
1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive ge-
führten Zügen ist von Reisenden frei zu halten:
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens
1. bei den Zügen, die mit mehr als bei den Zügen, die mit mehr als 40 km
40 km, aber höchstens mit 50 km Geschwindigkeit fahren.
Geschwindigkeit fahren,
2. bei den Zügen, die mit mehr als
50 km, aber höchstens mit 60 km
Geschwindigkeit fahren, mit durch-
gehender Bremse ausgerüstet sind,
nicht mehr als 40 Wagenachsen
führen und auf zweigleisigen
Strecken verkehren, wo alle Züge
einander mit derselben Ge-
schwindigkeit folgen;
b) der erste Wagen bei den übrigen
mit mehr als 50 km Geschwindig-
keit fahrenden Zügen.
Im Dienste befindliche Eisenbahn= und Postbeamte sowie Begleiter von Leichen
und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Ein bei dem Schutzabteil
oder im Schutzwagen
befindlicher Abort kann von den Reisenden benutzt werden.
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen ist weder Schutzabteil noch Schutzwagen er-
forderlich.
§ 58.
Zugsignale.
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit
die Spitze und den Schluß erkennen lassen. Der Schluß eines aus mehreren
Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn kenntlich zu machen.
(2) Vor Wegübergängen ohne Schranken
ist die Läutevorrichtung (§ 36 (8)) von der
nach § 18 (10) gekennzeichneten Stelle ab
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