Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen 
während der Fahrt der Züge aufgehängt werden. 
(3) Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß sie von den Insassen 
geöffnet werden können. 
(4) Bevor ein mit Luftdruck- oder Luftsaugebremse gefahrener Zug die 
Anfangsstation verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Probe ist zu wieder- 
holen, so oft der Zug getrennt oder ergänzt worden ist, es sei denn, daß nur 
Wagen am Schlusse abgehängt worden wären. 
§ 62. 
Beförderung von Gütern mit Personenzügen. 
(1) Güter dürfen mit Personenzügen 
nur befördert werden, wenn dadurch die 
Erreichung der Anschlüsse nicht in Frage 
gestellt wird. 
(2) Inwieweit Tiere und Eilgut mit 
Personenzügen befördert werden dürfen, 
die eine Geschwindigkeit von mehr als 
60 km erreichen, bestimmt die Aufsichts- 
  
behörde. 
§ 63. 
Zugpersonal. 
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitungs— 
personale. 
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt 
in der Regel 
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. 
Ausnahmen können von der Landesauf- 
sichtsbehörde zugelassen werden, wenn Ein- 
richtung getroffen ist, daß ein Zugbe- 
gleitungsbeamter während der Fahrt leicht 
zum Führerstande gelangen kann. 
Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt 
die Landesaufsichtsbehörde. 
(3) Die Züge, mit Ausnahme von Revisionszügen und einzeln fahrenden 
Lokomotiven, sind mit mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen. 
(4) Das Zugpersonal ist während der Fahrt einem Beamten (Zugführer) zu 
unterstellen. 
 
	        
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