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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen
während der Fahrt der Züge aufgehängt werden.
(3) Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß sie von den Insassen
geöffnet werden können.
(4) Bevor ein mit Luftdruck- oder Luftsaugebremse gefahrener Zug die
Anfangsstation verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Probe ist zu wieder-
holen, so oft der Zug getrennt oder ergänzt worden ist, es sei denn, daß nur
Wagen am Schlusse abgehängt worden wären.
§ 62.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
(1) Güter dürfen mit Personenzügen
nur befördert werden, wenn dadurch die
Erreichung der Anschlüsse nicht in Frage
gestellt wird.
(2) Inwieweit Tiere und Eilgut mit
Personenzügen befördert werden dürfen,
die eine Geschwindigkeit von mehr als
60 km erreichen, bestimmt die Aufsichts-
behörde.
§ 63.
Zugpersonal.
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitungs—
personale.
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt
in der Regel
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Ausnahmen können von der Landesauf-
sichtsbehörde zugelassen werden, wenn Ein-
richtung getroffen ist, daß ein Zugbe-
gleitungsbeamter während der Fahrt leicht
zum Führerstande gelangen kann.
Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt
die Landesaufsichtsbehörde.
(3) Die Züge, mit Ausnahme von Revisionszügen und einzeln fahrenden
Lokomotiven, sind mit mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen.
(4) Das Zugpersonal ist während der Fahrt einem Beamten (Zugführer) zu
unterstellen.