Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
gestellt werden, nachdem der Zug davor zum Halten gekommen ist. Hiervon kann 
abgesehen werden, wenn ein Ausfahrvorsignal vorhanden ist oder wenn feststeht, daß 
das Zugpersonal mit der Anweisung, den Zug ausnahmsweise anzuhalten, versehen 
ist. Sonstige Ausnahmen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von der 
Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
(5) Haltsignale dürfen von den Zügen für die sie gelten, ohne besonderen 
Auftrag nicht überfahren werden. 
(6) Kein Zug darf ohne Erlaubnis des zuständigen Beamten von einer 
Station abfahren. 
(7) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im 
Fahrplan angegebenen Zeit abfahren. 
(8) Kein Zug darf, abgesehen von Störungen (10) von einer Zugfolgestelle 
ab- oder durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgegangene Zug 
sich unter der Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet, 
wenn auf der Bahn mit mehr als 15 km 
Geschwindigkeit gefahren wird. 
Außerdem darf bei eingleisigem Betriebe kein Zug abgelassen werden, wenn nicht 
feststeht, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch 
einen Gegenzug nicht beansprucht ist. 
(9) Die Verständigung über die Zugfolge hat, soweit sie nicht durch die Be- 
dienung der Streckenblockeinrichtung ersetzt wird, 
auf den Strecken, die mit mehr als 40 km 
Geschwindigkeit befahren werden, 
durch den Telegraphen, 
auf den sonstigen Strecken durch den Tele- 
graphen oder den Fernsprecher 
zu erfolgen. Inwieweit 
auf den ersterwähnten Strecken 
bei Störungen des Telegraphen oder der Blockeinrichtungen Fernsprecher benutzt 
werden dürfen, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. 
(10) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug 
abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgegangene Zug 
auf der nächsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleise 
nicht zu erwarten ist. 
  
(11) Vor der Ab- oder Durchfahrt der Züge ist auf den hierzu eingerichteten 
Strecken das Signal für die Schrankenwärter (§ 19 (3)) zu geben. Bei Zügen, die 
die Strecke zwischen zwei Bahnhöfen nicht vollständig durchfahren, kann hiervon ab- 
gesehen werden.
	        
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