Hauptbahnen. Nebenbahnen.
gestellt werden, nachdem der Zug davor zum Halten gekommen ist. Hiervon kann
abgesehen werden, wenn ein Ausfahrvorsignal vorhanden ist oder wenn feststeht, daß
das Zugpersonal mit der Anweisung, den Zug ausnahmsweise anzuhalten, versehen
ist. Sonstige Ausnahmen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von der
Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
(5) Haltsignale dürfen von den Zügen für die sie gelten, ohne besonderen
Auftrag nicht überfahren werden.
(6) Kein Zug darf ohne Erlaubnis des zuständigen Beamten von einer
Station abfahren.
(7) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im
Fahrplan angegebenen Zeit abfahren.
(8) Kein Zug darf, abgesehen von Störungen (10) von einer Zugfolgestelle
ab- oder durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgegangene Zug
sich unter der Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet,
wenn auf der Bahn mit mehr als 15 km
Geschwindigkeit gefahren wird.
Außerdem darf bei eingleisigem Betriebe kein Zug abgelassen werden, wenn nicht
feststeht, daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch
einen Gegenzug nicht beansprucht ist.
(9) Die Verständigung über die Zugfolge hat, soweit sie nicht durch die Be-
dienung der Streckenblockeinrichtung ersetzt wird,
auf den Strecken, die mit mehr als 40 km
Geschwindigkeit befahren werden,
durch den Telegraphen,
auf den sonstigen Strecken durch den Tele-
graphen oder den Fernsprecher
zu erfolgen. Inwieweit
auf den ersterwähnten Strecken
bei Störungen des Telegraphen oder der Blockeinrichtungen Fernsprecher benutzt
werden dürfen, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde.
(10) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug
abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgegangene Zug
auf der nächsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleise
nicht zu erwarten ist.
(11) Vor der Ab- oder Durchfahrt der Züge ist auf den hierzu eingerichteten
Strecken das Signal für die Schrankenwärter (§ 19 (3)) zu geben. Bei Zügen, die
die Strecke zwischen zwei Bahnhöfen nicht vollständig durchfahren, kann hiervon ab-
gesehen werden.