— 426
Hauptbahnen.
§ 66.
Nebenbahnen.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die Geschwindigkeit darf die Grenzen nicht übersteigen, die
a) für die einzelnen Lokomotiven festgesetzt sind (§ 36 (2)),
b) der Stärke der Züge (§ 54), vergleiche jedoch Ziffer (12) und
c) der Anzahl der bedienten Bremsachsen (§ 55) entsprechen,
d) durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bahnstrecken geboten sind.
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden
Einschränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde:
a) für Personenzüge:
1. ohne durchgehende Bremse
60 km)
2. mit durchgehender Bremse
100 km.
Unter besonders günstigen
Verhältnissen kann die Landes-
aufsichtsbehörde höhere Ge-
schwindigkeiten zulassen;
b) für Güterzüge 45 km.
unter besonders günstigen Ver-
hältnissen mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde 60 km;
e) für Arbeitszüge . . 45 km;
d) für einzelne Lokomotiven
50 km,
jedoch können von der Aufsichts-
behörde größere Geschwindigkei-
ten bis zu der für die Lokomo-
tive überhaupt zulässigen Grenze
(§ 36 (2)) gestattet werden;
e) für Probefahrten unbegrenzt.
a) im allgemeinen 30 km,
b) auf vollspurigen Bahnen mit eigenem
Bahnkörper für Personenzüge mit
durchgehender Bremse. 40 km
und mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörde 50 km.
(3) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen
von 3,0 %o (1333). 120 km,
» 5,0 » (1 — 200). 105 „ 1
: 7,5 (1:133). 95
* 10,0 „ (1: 100) 85)
»12,5 (1: 80) 80
* 15,0 (1: 66). 75
»17,5 » (1: 57).. 70 »,
: 20,0 „ (1: 50) 65