Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hanptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
von 22/,5 % (1: 44). 60 km, 
  
25,0 * (1 —7. 40). . 55 . von 25,0 % (1 140) m 50 km, 
"* 30%% (1: 33) 40 
350 (1:28). 35. 
I »400)(1·95).30». 
Für Zwischengefälle ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch Zwischenschaltung. 
(4) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Krümmungen 
vom Halbmesser 1300m 120 km, 
- - 1200) ..115 », 
» » 1100 » .. 110 », 
» 1000 » .. 105 „ 
900 100. 
8000 95. 
» 700 70 90. 
5“ 5 600 85„ 
5“ » 500 70 80 
» » 100 75. 
4 » 3000 65. 
" » 250 ».. 60 », 
200 — 50 * 
» » vom Halbmesser 200 m. . 50 km, 
» 180 0 40 180 » .. 45 » 
» » 150»..40», 
» » 120 » .. 30 », 
» 100 25 
  
Für Krümmungen zwischen den vorstehenden ergibt sich die größte Geschwindigkeit 
durch Zwischenschaltung. 
(5) Für fallende und zugleich gekrümmte Bahnstrecken gilt die kleinere der 
aus (3) und (4) sich ergebenden Geschwindigkeiten. 
(6) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, deren führende Lokomotive 
mit dem Tender voranfährt, ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 45 km. 
(7) Die größte zulässige Geschwindigkeit der Züge, die geschoben werden, ohne 
daß sich eine Lokomotive an der Spitze befände (§ 67 (1)) ist 
25 km. auf Strecken wo alle Wegübergänge mit 
Schranken versehen sind 25 km, 
auf Strecken, wo Wegübergänge ohne 
Schranken vorkommen 15 km. 
(8) Für das Fahren 
durch den krummen Strang einer Weiche, 
gegen die Spitze einer nicht verriegelten 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 86 
 
	        
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