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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten be-
gleitet sein und spätestens fünfzehn Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges
aus dem Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen.
§ 73.
Betriebstörende Ereignisse.
Ein Zug, der auf freier Strecke liegen bleibt, ist gegen Gefährdung durch
andere Züge zu sichern. In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist von der
Landesaufsichtsbehörde zu bestimmen.
V. Bahnpolizei.
§ 74.
Eisenbahnpolizeibeamte.
(1) Eisenbahnpolizeibeamte sind die im § 45 unter 1 bis 11 aufgeführten
Eisenbahnbetriebsbeamten und
12. Pförtner,
13. Bahnsteigschaffner,
14. Wächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten sind zu vereidigen oder durch Handschlag an
Eidesstatt zu verpflichten. Die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung verleiht dem
Bahnpolizeibeamten die Rechte des öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Die Bestimmungen im § 45 (2) (4) und (5) finden auch auf die in (1)
unter 12 bis 14 aufgeführten Bahnpolizeibeamten Anwendung.
(1) Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten ungeeignet
zeigen, dürfen solche nicht übertragen werden.
(5) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift über die Vereidigung oder eidliche Ver-
pflichtung (2) keine Anwendung.
§ 75.
Ausübung der Bahnpolizei.
(1) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich — ohne Rücksicht
auf den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet der Verwaltungen,
bei denen sie beschäftigt werden, sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der
für den Eisenbahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich sind.