Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(2) Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände dürfen, 
wenn sie nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über 
die Bahn geschafft werden. 
(3) Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von 
der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
(4) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig 
zu öffnen oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen. Solange 
die Übergänge geschlossen sind, wenn an den mit Zugschranken versehenen Übergängen 
die Glocke ertönt oder wenn ein Zug sich nähert müssen Fuhrwerke und Tiere an 
den Warnungstafeln, und wo solche fehlen, in angemessener Entfernung von der 
Bahn angehalten werden. Fußgänger dürfen bis an die Schranken der damit ver- 
sehenen Übergänge herantreten. 
(5) Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mutmaßlichen 
Eintreffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden. 
§ 80. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahr— 
zeuge zu beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrt— 
hindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale 
nachzuahmen oder andere betriebstörende Handlungen vorzunehmen. 
§ 81. 
Verhalten der Reisenden. 
(1) Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an 
der dazu bestimmten Seite der Züge ein- und aussteigen. 
(2) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Wagen- 
türen, das Ein= und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das 
Betreten der Trittbretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht aus- 
drücklich gestattet ist, verboten. 
(3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein 
Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte. 
§ 82. 
Bestrafung von Übertretungen. 
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 77 bis 81 zuwiderhandelt, wird mit 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Straf- 
bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
	        
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