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(Nr. 3088.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums. Vom 7. November 1904.
Die Republik Cuba ist
der von mehreren Staaten zu Paris am 20. März 1883 ge-
schlossenen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums nebst
Schlußprotokoll von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. von 1903
S. 148 ff.),
dem dazu vereinbarten Protokoll über die Ausstattung des inter-
nationalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen
Eigentums d. d. Madrid, den 15. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. von
1903 S. 164 ff.) und
der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend
die Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu
gehörigen Schlußprotokolls, (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 167 ff.)
beigetreten.
Der Beitritt wird am 17. November 1904 in Kraft treten.
Berlin, den 7. November 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs--Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.