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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 48.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Unter-
suchungshaft. S. 441.
(Nr. 3089.) Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für un-
schuldig erlittene Untersuchungshaft. Vom 6. November 1904.
Wir Wilhel,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutz-
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom
7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 187 und S. 653), was folgt:
In den zur Zuständigkeit der Schutztruppengerichte gehörigen Sachen findet
das Gesetz, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft,
vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) mit folgenden Maßgaben An-
wendung:
An die Stelle der Staatskasse tritt für das Oberkommando der
Schutztruppen die Reichskasse, für die Schutztruppen die Schutzgebiets-
kasse. Statt des Gerichtsherrn erster Instanz sind die Gouvernements-
oder Abteilungsgerichte zuständig. Die oberste Militär-Justizverwaltungs-
behörde ist der Reichskanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. November 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.
Reichs- Gesetzbl. 1904. 89
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1904.