Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 446 — 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II.“, den 21. November 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
(Nr. 3093.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
21. November 1904. 
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
In den Militärtarif für Eisenbahnen wird nachstehende Tarifnummer 
eingefügt: 
26a. Militärluftballons sind bei Aufgabe gemäß § 56 a der M. Tr. O. 
zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen 
Verkehrs zu befördern. 
Berlin, den 21. November 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.