Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

wesenden Personen genau übereinstimmt mit der auf dem letzten Untersuchungs- 
schein angegebenen Zahl der Insassen. Werden weniger Personen auf dem 
Fahrzeuge vorgefunden, als zuletzt angegeben, so sind unverzüglich sorgfältige Er- 
mittelungen über den Verbleib der fehlenden anzustellen und erforderlichenfalls 
dieserbalb den zuständigen Polizeibehörden Mitteilungen behufs weiterer Ver- 
anlassung zu machen. Dieser Personennachweis ist jedoch für die dem regel- 
mäßigen Personenverkehre dienenden Dampfer nicht erforderlich. 
Für einzelne Stromstrecken kann es sich empfehlen, auf den Namen 
lautende Bescheinigungen für jede auf einem Floße befindliche Person auszustellen, 
auf welchen die Ergebnisse der stattgehabten Untersuchungen vermerkt werden. 
Über die Zahl und Art der untersuchten Fahrzeuge, ausgeführten Des- 
infektionen und angeordneten Beobachtungen sowie über die Zahl der untersuchten 
an Cholera oder choleraverdächtigen Erscheinungen erkrankten und der Beobachtung 
überwiesenen Personen sind genaue Nachweisungen zu führen. 
11. Die leitenden Arzte haben über alle Fälle von Cholera und cholera- 
ähnlichen Erkrankungen sowie über alle Todesfälle tunlichst genaue Aufklärung, 
namentlich bezüglich der Entstehung und einer etwa bereits erfolgten Krankheits- 
verschleppung, zu suchen sowie Beobachtungsstoff zur wissenschaftlichen Bearbeitung 
zu sammeln. Regelmäßige bakteriologische Untersuchungen des Flußwassers sind, 
soweit ausführbar, zu veranlassen. 
Wahrnehmungen von gesundheitspolizeilicher Wichtigkeit, namentlich ver- 
dächtige Erkrankungen unter den Bewohnern des Ufergebiets, sind von dem 
leitenden Arzte unverzüglich und auf kürzestem Wege dem Kommissar oder, wo 
ein solcher nicht ernannt ist, der zuständigen Polizeibehörde zu melden; ferner ist 
vom dem Arzte über jeden Erkrankungs- und Todesfall, bei welchem Cholera 
festgestellt ist oder Choleraverdacht vorliegt, telegraphische oder schriftliche Anzeige 
an den Kommissar, die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes sowie an den 
zuständigen beamteten Arzt zu erstatten. 
Dem Kaiserlichen Gesundheitsamte sind über die gelegentlich der Schiffahrts- 
überwachung vorgefundenen Choleraerkrankungen und Todesfälle regelmäßig Mit- 
teilungen auf tunlichst kürzestem Wege zu machen; ebenso ist dieser Behörde der 
aufgesammelte wissenschaftliche Beobachtungsstoff zugängig zu machen. 
Die leitenden Ärzte haben täglich nach Schluß des Dienstes eine Anzeige 
über den Umfang und das Ergebnis der im Laufe des Tages bewirkten Unter- 
suchungen an den Kommissar zu erstatten. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich, 
den leitenden Ärzten der Überwachungsbezirke beziehungsweise Überwachungsstellen 
Postkarten mit Vordruck zu liefern. Diese Karten sind noch am Tage der Aus- 
fertigung zur Post zu befördern. 
12. Die zur wirksamen Durchführung der vorstehenden Maßregeln er- 
forderlichen Polizeiverordnungen und sonstigen Verfügungen sind seitens der 
Landesbehörden zu erlassen. Bei letzteren hat der Kommissar die nötigen Anträge 
unmittelbar zu stellen. 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.