täglich zu reinigen. Eine Desinfektion der Aborte, welche alsdann mit Kalkmilch
und unter wiederholtem Übergießen der Fußböden mit Kalkmilch, soweit sie diese
Behandlung vertragen, zu bewirken ist, erfolgt lediglich auf den Stationen der
Orte, an welchen die Cholera ausgebrochen ist, und auf solchen Stationen, wo
dies ausdrücklich angeordnet werden sollte. Die zur Beseitigung üblen Geruchs
für die warme Jahreszeit allgemein getroffenen Bestimmungen werden jedoch
hierdurch nicht berührt.
8. Der Boden zwischen den Gleisen ist, sofern er auf den Stationen
infolge Benutzung der in den Zügen befindlichen Bedürfnisanstalten verunreinigt
ist, durch wiederholtes Übergießen mit Kalkmilch gehörig zu desinfizieren.
9. Eine Beschränkung des Eisenbahn-Gepäck- und Güterverkehrs findet, ab-
gesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergehenden Ausfuhr- und Einfuhr-
verboten, nicht statt.
10. Eine Desinfektion von Reisegepäck und Gütern findet nur in fol-
genden Fällen statt:
a) Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisionsstationen erfolgt auf ärztliche
Anordnung zwangsweise die Desinfektion von gebrauchter Leibwäsche,
getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeug und sonstigen Gegen-
ständen, welche zum Gepäck eines Reisenden gehören oder als Umzugs-
gut anzusehen sind und aus einem choleraverseuchten Bezirke stammen,
sofern sie nach ärztlichem Ermessen als mit dem Ansteckungsstoffe der
Cholera behaftet anzusehen sind.
b) Im übrigen erfolgt eine Desinfektion von Expreß-, Eil- und Fracht-
gütern — auch auf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen
Gegenständen, welche nach Ansicht der Ortsgesundheitsbehörde als mit
dem Ansteckungsstoffe der Cholera behaftet anzusehen sind.
Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts-
papiere usw. unterliegen keiner Desinfektion.
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Gesund-
heitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonale tunlichst Hilfe zu
leisten ist.
11. Sämtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen
der Polizeibehörden und der beaufsichtigenden Arzte, soweit es in ihren Kräften
steht und nach den dienstlichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge zu
leisten und auch ohne besondere Aufforderung denselben alle erforderlichen Mit-
teilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen die
Choleragefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Einrichtungen ist
stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mitteilung zu
machen.
12. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungsmaßregeln
für das Eisenbahnpersonal bei choleraverdächtigen Erkrankungen auf der Eisen-