Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

täglich zu reinigen. Eine Desinfektion der Aborte, welche alsdann mit Kalkmilch 
und unter wiederholtem Übergießen der Fußböden mit Kalkmilch, soweit sie diese 
Behandlung vertragen, zu bewirken ist, erfolgt lediglich auf den Stationen der 
Orte, an welchen die Cholera ausgebrochen ist, und auf solchen Stationen, wo 
dies ausdrücklich angeordnet werden sollte. Die zur Beseitigung üblen Geruchs 
für die warme Jahreszeit allgemein getroffenen Bestimmungen werden jedoch 
hierdurch nicht berührt. 
8. Der Boden zwischen den Gleisen ist, sofern er auf den Stationen 
infolge Benutzung der in den Zügen befindlichen Bedürfnisanstalten verunreinigt 
ist, durch wiederholtes Übergießen mit Kalkmilch gehörig zu desinfizieren. 
9. Eine Beschränkung des Eisenbahn-Gepäck- und Güterverkehrs findet, ab- 
gesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergehenden Ausfuhr- und Einfuhr- 
verboten, nicht statt. 
10. Eine Desinfektion von Reisegepäck und Gütern findet nur in fol- 
genden Fällen statt: 
a) Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisionsstationen erfolgt auf ärztliche 
Anordnung zwangsweise die Desinfektion von gebrauchter Leibwäsche, 
getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeug und sonstigen Gegen- 
ständen, welche zum Gepäck eines Reisenden gehören oder als Umzugs- 
gut anzusehen sind und aus einem choleraverseuchten Bezirke stammen, 
sofern sie nach ärztlichem Ermessen als mit dem Ansteckungsstoffe der 
Cholera behaftet anzusehen sind. 
b) Im übrigen erfolgt eine Desinfektion von Expreß-, Eil- und Fracht- 
gütern — auch auf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen 
Gegenständen, welche nach Ansicht der Ortsgesundheitsbehörde als mit 
dem Ansteckungsstoffe der Cholera behaftet anzusehen sind. 
Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts- 
papiere usw. unterliegen keiner Desinfektion. 
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Gesund- 
heitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonale tunlichst Hilfe zu 
leisten ist. 
11. Sämtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen 
der Polizeibehörden und der beaufsichtigenden Arzte, soweit es in ihren Kräften 
steht und nach den dienstlichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge zu 
leisten und auch ohne besondere Aufforderung denselben alle erforderlichen Mit- 
teilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen die 
Choleragefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Einrichtungen ist 
stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mitteilung zu 
machen. 
12. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungsmaßregeln 
für das Eisenbahnpersonal bei choleraverdächtigen Erkrankungen auf der Eisen-
	        
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