Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

bahnfahrt enthält, ist beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem 
Fahrbeamten eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck 
 zauzustellen. 
13. Von jedem durch den Arzt als Cholera erkannten Erkrankungsfall 
ist seitens des betreffenden Stationsvorstehers sofort der vorgesetzten Betriebs- 
behörde und der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten, welche, soweit 
sie zu erlangen sind, folgende Angaben enthalten soll: 
a) Ort und Tag der Erkrankung; 
b) Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten; 
c) woher der Kranke zugereist ist; 
d) wo der Kranke untergebracht ist. 
  
A. Anweisung über die Behandlung der Eisenbahn-Personen- und 
Schlafwagen beim Auftreten der Cholera. 
1. Während eines Choleraausbruchs im Inland oder in einem benach- 
barten Gebiet ist für besonders sorgfältige Reinigung und Lüftung der dem Per- 
sonenverkehre dienenden Wagen Sorge zu tragen; es gilt dies namentlich in bezug 
auf Wagen der 3. und 4. Klasse, welche zur Massenbeförderung von Personen 
aus einer von der Cholera ergriffenen Gegend gedient haben. 
Die in den Zügen befindlichen Bedürfnisanstalten sind regelmäßig zu 
desinfizieren und zu dem Zwecke die Trichter und Abfallrohre nach Reinigung 
mit Kalkmilch zu bestreichen, die Sitzbretter mit Kaliseifenlösung zu reinigen 
(vergleiche Ziffer 2). 
2. Ein Personenwagen, in welchem ein Cholerakranker sich befunden hat, 
ist sofort außer Dienst zu stellen und der nächsten mit den nötigen Einrichtungen 
versehenen Station zur Desinfektion zu überweisen, welche in nachstehend ange- 
gebener Weise zu bewirken ist. 
Etwaige grobe Verunreinigungen im Innern des Wagens sind durch sorg- 
fältiges und wiederholtes Abreiben mit Lappen, welche mit K arbolsäurel ösung 
befeuchtet sind, zu beseitigen. Alsdann sind die Läufer, Matten, Teppiche, Vor- 
hänge und beweglichen Polster abzunehmen, in Tücher, welche mit Karbolsäure- 
lösung stark angefeuchtet sind, einzuschlagen und der Dampfdesinfektion zu unter- 
werfen. Ein vorheriges Ausklopfen dieser Gegenstände ist zu vermeiden. Gegen- 
stände aus Leder, welche eine Dampfdesinfektion nicht vertragen, sind mit 
Karbolsäurelösung gründlich abzureiben. Demnächst ist der Wagen durchweg 
einer sorgfältigen Reinigung zu unterwerfen, wobei seine abwaschbaren Teile mit 
Karbolsäurelösung zu behandeln sind, und sodann in einem warmen, luftigen 
und trockenen Raume mindestens drei Tage lang aufzustellen. 
Die bei der Reinigung verwendeten Lappen sind zu verbrennen.
	        
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