Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr. 3099.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und 
der Militär-Transport- Ordnung. Vom 31. Jannar 1905. 
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern: 
1. 
 
Die Tarifnummern I. 2 i) und k) sind durch eine Nummer in der 
Fassung 
i) Mannschaften des Beurlaubtenstandes einschließlich Rekruten 
(7) und (8) 
zu ersetzen. 
2. An Stelle der seitherigen besonderen Bestimmungen zu I Ziffer (7) und (8) 
tritt folgende Bestimmung: 
(7) Bei Reisen aus militärdienstlicher Veranlassung auf Vorzeigung 
eines diese Veranlassung angebenden Ausweises gegen Lösung von 
Militärfahrkarten. 
3.Die Tarifnummern I. 2 l) bis n) erhalten die Bezeichnung k) bis m) und 
die besonderen Bestimmungen zu I. (9) bis (18) die Ziffern (8) bis (17); 
die hierauf bezüglichen Hinweise sind zu berichtigen. 
4. Die jetzige besondere Bestimmung zu III, beginnend „Stellt sich die 
Wagenladungsfracht usw.“ erhält die Ziffer (1). 
5. Als besondere Bestimmung zu III ist neu hinzuzufügen: 
(2) Fahrzeuge, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiser- 
lichen Kommissars der freiwilligen Krankenpflege zur Be- 
förderung aufgegeben werden, sind wie im gewöhnlichen 
Verkehr auf Frachtbrief abzufertigen; in diesem ist durch 
einen Vermerk darauf hinzuweisen, daß Frachtfreiheit auf 
Grund der Ausweiskarte erteilt sei. 
6. Die besondere Bestimmung zu IV Ziffer (3) erhält folgende neue Fassung: 
(3) Frachtstücke, die mit der Bezeichnung „Freiwillige Gaben“ 
an die Sammelstellen von Vereinen oder an die Abnahme- 
stellen freiwilliger Gaben (s. Anmerk.“) zu § 50, 2 der M. Tr. O.) 
gerichtet werden, sind bis zu diesen Stellen auf allen Bahnen 
frachtlrei zu befördern. Von den Abnahmestellen frei- 
williger Gaben erfolgt die Beförderung als Militärgut. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
	        
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