Ferner bestimme ich auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 15), daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:
1. In der Fußnote ') zu § 2)1 ist statt „Bes. Best. zu l Zif. (16) des
Miltrfs.“ zu setzen:
Bes. Best. zu I Zif. (15), II Zif. (2) und III Zif (2) des Miltrfs.
2. Im § 32,2 dritter Absatz ist der Hinweis auf Bes. Best. z. Miltrf.
zu I Zif. (9) in
Bes. Best. z. Miltrf. zu I Zif. (8)
zu ändern.
3. Im § 32,5 ist einzuschalten
am Schlusse des Abschnitts a) (1) hinter dem Worte „Transport-
zettel“:
und Vorladungen,
in der zweiten Zeile des Abschnitts c) hinter dem Worte „Militär-
befehlshabers“:
(der Militärbehörde, des Militärjustizbeamten).
4. Die Fußnote °) zu § 50,2 erhält folgende Fassung:
°) Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht und für
die freiwillige Krankenpllege, die bei den Abnahmestellen
freiwilliger Gaben eingegangen sind.
Diese Stellen führen die Bezeichnung: „Abnahmestelle
freiwilliger Gaben Nr.. I bezw. II für das ... Armeekorps.“
Größere Depotsendungen dürfen von den Eisenbahn-
stationen der Abnahmestellen bis zur Sammelstation (§ 43,1b)
durch Beauftragte der freiwilligen Krankenpflege begleitet
werden.
5. Der Hinweis ") im § 50,7 erster Absatz sowie die dazu gehörende Fuß-
note sind zu streichen.
6. Im § 51,2 dritter Absatz sind die Worte „eine von der Eisenbahn-
verwaltung ausgefertigte, von ihm unterzeichnete Abschrift der
Frachtkarte“ zu ersetzen durch die Worte:
eine von ihm ausgefertigte und von der Eisenbahnverwaltung
unterzeichnete Abschritt des Ladeverzeichnisses.