Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Ferner bestimme ich auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 15), daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind: 
 
 
1. In der Fußnote ') zu § 2)1 ist statt „Bes. Best. zu l Zif. (16) des 
Miltrfs.“ zu setzen: 
Bes. Best. zu I Zif. (15), II Zif. (2) und III Zif (2) des Miltrfs. 
2. Im § 32,2 dritter Absatz ist der Hinweis auf Bes. Best. z. Miltrf. 
zu I Zif. (9) in 
Bes. Best. z. Miltrf. zu I Zif. (8) 
zu ändern. 
3. Im § 32,5 ist einzuschalten 
am Schlusse des Abschnitts a) (1) hinter dem Worte „Transport- 
zettel“: 
und Vorladungen, 
in der zweiten Zeile des Abschnitts c) hinter dem Worte „Militär- 
befehlshabers“: 
(der Militärbehörde, des Militärjustizbeamten). 
4. Die Fußnote °) zu § 50,2 erhält folgende Fassung: 
°) Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht und für 
die freiwillige Krankenpllege, die bei den Abnahmestellen 
freiwilliger Gaben eingegangen sind. 
Diese Stellen führen die Bezeichnung: „Abnahmestelle 
freiwilliger Gaben Nr.. I bezw. II für das ... Armeekorps.“ 
Größere Depotsendungen dürfen von den Eisenbahn- 
stationen der Abnahmestellen bis zur Sammelstation (§ 43,1b) 
durch Beauftragte der freiwilligen Krankenpflege begleitet 
werden. 
5. Der Hinweis ") im § 50,7 erster Absatz sowie die dazu gehörende Fuß- 
note sind zu streichen. 
6. Im § 51,2 dritter Absatz sind die Worte „eine von der Eisenbahn- 
verwaltung ausgefertigte, von ihm unterzeichnete Abschrift der 
Frachtkarte“ zu ersetzen durch die Worte: 
eine von ihm ausgefertigte und von der Eisenbahnverwaltung 
unterzeichnete Abschritt des Ladeverzeichnisses.
	        
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