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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 9.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 157.
(Nr. 3108.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Überein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 7. März
1905.
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über-
einkommen Anwendung findet (Ausgabe von 1904, Reichs-Gesetzbl. von 1904
S. 35), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in
der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport
mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrechen,
auf welche
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung findet.
Ausgabe vom Januar 1905.
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Babnen und Bahnstrecken.
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
2. Militäreisenbahn.
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen.
Reichs-Gesetzbl. 1905.
Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1905.