Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

157 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 9. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 157. 
  
(Nr. 3108.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 7. März 
1905. 
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über- 
einkommen Anwendung findet (Ausgabe von 1904, Reichs-Gesetzbl. von 1904 
S. 35), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in 
der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport 
mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden: 
Liste der Eisenbahnstrechen, 
auf welche 
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
Anwendung findet. 
Ausgabe vom Januar 1905. 
  
Deutschland. 
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Babnen und Bahnstrecken. 
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
2. Militäreisenbahn. 
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich 
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie 
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit 
Ausschluß: 
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1905. 
Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1905. 
 
 

	        
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