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schmiedbarem Gusse zu versehen. Bei den kupfernen Ver-
sandgefäßen für Chlorkohlenoryd (Phosgen) können
jedoch auch kupferne Schutzkappen verwendet werden.
Ferner dürten die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen)
anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen
ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen
müssen so dicht schliebßen, daB sich der Inhalt des
Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht.
e) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen
sein, die ihr Rollen verhindert.
f Wenn die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist
das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile
sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.
V. Ziffer 2 der Nr. XLIV wird, wie folgt, geändert:
2. (1) Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere
Druck und die beim Gebrauche höchste zulässige Füllung
betragen:
a) für Kohlensäure: 190 Atmosphären und 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters.
Beispielsweise darf also ein Behälter, der 13,40 Liter
faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlen-
Säure enthalten;
b) für Stickoxydul: 180 Atmosphären und 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum;
c) für Ammoniak: 30 Atmosphären und 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum;
d) für Chlor: 22 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssig-
keit für je 0,8 Liter Fassungsraum;
e) für schweflige Säure: 12 Atmosphären und 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum;
f) für Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungs-
raum.
(2) Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vor-
handen sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen.
VI. Im ersten Satze der Nr. XLIVb werden die Worte „innerhalb dreier
Jahre“ ersetzt durch:
innerhalb der letzten 4 Jahre.