Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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schmiedbarem Gusse zu versehen. Bei den kupfernen Ver- 
sandgefäßen für Chlorkohlenoryd (Phosgen) können 
jedoch auch kupferne Schutzkappen verwendet werden. 
Ferner dürten die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) 
anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen 
ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen 
müssen so dicht schliebßen, daB sich der Inhalt des 
Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht. 
e) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen 
sein, die ihr Rollen verhindert. 
f Wenn die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist 
das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile 
sowie von Rollkränzen nicht erforderlich. 
V. Ziffer 2 der Nr. XLIV wird, wie folgt, geändert: 
2. (1) Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere 
Druck und die beim Gebrauche höchste zulässige Füllung 
betragen: 
a) für Kohlensäure: 190 Atmosphären und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters. 
Beispielsweise darf also ein Behälter, der 13,40 Liter 
faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlen- 
Säure enthalten; 
b) für Stickoxydul: 180 Atmosphären und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum; 
c) für Ammoniak: 30 Atmosphären und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum; 
d) für Chlor: 22 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssig- 
keit für je 0,8 Liter Fassungsraum; 
e) für schweflige Säure: 12 Atmosphären und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum; 
f) für Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungs- 
raum. 
(2) Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vor- 
handen sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen. 
VI. Im ersten Satze der Nr. XLIVb werden die Worte „innerhalb dreier 
Jahre“ ersetzt durch: 
innerhalb der letzten 4 Jahre.
	        
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