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VII. Ziffer 1 Eingang und lit. a der Nr. XLV erhalten folgende Fassung:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären ver-
dichtet sein und müssen in nahtlosen Zylindern aus Stahl
oder Schmiedeeisen von höchstens 2 Meter Länge und
21 Zentimeter innerem Durchmesser zur Beförderung aus-
gelielert werden. Neue Behälter sind vor ihrer Verwendung
nach den Vorschriften unter Nr. XLIV Ziffer 1 lit. a zu prüfen.
Ferner müssen die Behälter:
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung
einen den Füllungsdruck um 50 Prozent übersteigenden Druck
ausgehalten haben, ohne bleibende Änderung der
Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen;
VIII. In Nr. XLV ist folgende Ziffer 2 einzuschalten:
2. Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vorhanden
sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen.
Hiernach werden die bisherigen Ziffern 2 bis 5 in 3 bis 6 und
dementsprechend die Verweisung am Ende der neuen Ziffer 6 in
1 bis 5 abgeändert.
In Kraft treten:
1. die Änderungen der Nr. IX der Anlage B am 1. April 1905,
2. die Änderungen der Nummern XLIV, XLIVb und XLV der An-
lage B am 1. August 1905,
3. alle übrigen Änderungen sofort.
Berlin, den 4. Februar 1905.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.