Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Pr.  Holländer  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfä  aain  sofern  nicht  rechtzeitig  Widerspruch

  dagegen  erhoben  ist,  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation  des  Pr.
Polländer  eises

Liltr.  —  uͤber  ..  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Holland.

Pr.  Holland,  den  r1en  18.
Die  ständische  Kommt  ufsston  für  den  Chausseebau  im
nder  Kreise.

 

(Nr.  5311.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  17.  Januar  180f.,  betreffend
die  Etappen-Konvention  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
DVom  17.  Januar  1801.

No  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  den  Wunsch  der  Her  oglich
  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  sich  damit  einverstanden  erklaͤrt
hat,  daß  in  Stelle  der  zwischen  ihnen  unter  dem  *  Januar  1842.  auf  zehn
Jahre  abgeschlossenen  und  nach  Ablauf  dieser  Periode  auf  die  fernere  Dauer
von  funfzehn  Jahren,  bis  zum  1.  Januar  1807.,  verlängerten  Militair-Durchmarsch=
  und  Etappen-Konvention  schon  jetzt  eine  neue  Konvention  vereinbart
werde,  so  haben  die  beiderseitigen  Regierungen  die  nachstehende  anderweite  Uebereinkunft
  abgeschlossen.

Artikel  I.

Leststellung  der  Etappenlinien.

a.  Für  die  Königlich  Preußischen,  Kruppen  durch  das  Gothaische
Gebiet.

Die  Militairstraße  für  die  Königlich  Preußischen  Truppen  geht  von  Erfurt
  nach  Gotha,  3  Meilen,  und  von  Gotha  nach  Eisenach,  34  Meilen.
(Nr.  5310—5311)